Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

— 187   — 
Central-Blatt 
für das 
Deutsche 
Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
        
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations=Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
XV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 15. Juli 1887. №   28. 
  
Inhalt: 1. Versicherungs=Wesen: Abänderung der Formulare   | 4. 
zu den, nach den Gesetzen über die Krankenversicherung der 
Arbeiter und über die eingeschriebenen Hülfskassen aufzu=   | 5. 
stellenden Uebersichten und Rechnungsabschlüssen; — Be=   | 6. 
kanntmachung, betreffend die Anmeldung unfallversicherungs= 
pflichtiger Tiefbau= und anderer Baubetriebe   . Seite 187 
2. Marine und Schiffahrt: Statistische Uebersicht über die 
deutschen Fischerfahrzeuge, welche in der Nordsee außerhalb 
der Küstengewässer Fischerei betreiben, nach dem Bestande 
am 1. Januar der Jahre 1886 und 1887   … 195 
3. Bank=Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende   | 7. 
  
Juni 1887   … 204 
  
4.   Kolonial=Wesen: Ermächtigungen zur Vornahme von Civil= 
stands=Akten an Beamte der Neu= Guinea= Kompagnie 206 
5.   Konsulat=Wesen: Ernennung   … 206 
6. Zoll= und Steuer=Wesen: Zulassung von Privat=Transit= 
lager für westindischen Honig; — Abänderungen der Be= 
stimmungen, betreffend die Ermittelung des zollpflichtigen 
Gewichts von in Eisenbahnwagenladungen eingehenden 
Massengütern; — Aenderungen des amtlichen Waarenver= 
zeichnisses zum Zolltarif    …    206 
7.   Polizei=Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Reichsgebiete   … 207 
1. Versicherungs =  Wesen. 
Der Bundesrath hat auf Grund des §. 79 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 und des 
§. 27 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 1. Juni 1884 beschlossen, was folgt: 
An die Stelle der durch Beschluß des Bundesraths vom 9. Oktober 1884 — Bekanntmachung 
vom 16. Oktober 1884 (Central=Blatt von 1884 Seite 266) — für die nach §§. 9, 41 des 
Krankenversicherungsgesetzes und nach §. 27 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen zu 
liefernden Nachweisungen vorgeschriebenen Formulare nebst den durch Beschluß des Bundesraths 
vom 16. Dezember 1886 — Bekanntmachung vom 6. Januar 1887 (Central=Blatt von 1887 
Seite 5) — dazu erlassenen Erläuterungen treten vom 1. Januar 1889 an die Formulare der 
Anlage A. 
Die Landes=Centralbehörden können für die Gemeindekrankenversicherung und die einzelnen Arten 
der Krankenkassen die Benutzung besonderer Formulare vorschreiben, welche in der Weise hergestellt sind, daß 
diejenigen Rubriken, welche nach den Bemerkungen zu den festgestellten Formularen für die betreffenden Kassen 
ausfallen, nicht aufgenommen werden. 
Berlin, den 7. Juli 1887. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
  
 
35