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15. Als „in dem Betriebe beschäftigt“ sind diejenigen anzumelden, welche im Betriebsdienste stehen
und Arbeiten, die zum Betriebe gehören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht darauf, ob die Verrichtung inner-
halb oder außerhalb der etwa vorhandenen Betriebsanlage erfolgt.
Fahrzeuge, welche zu Zwecken des Lootsen-, Rettungs= 2c. Dienstes verwendet werden, gelten ohne
Rücksicht auf ihre Größe als Zubehör der betreffenden Betriebe; es sind daher die auf ihnen beschäftigten
Personen in die. Anmeldung aufzunehmen.
16. Für die Anmeldung wird die Benutzung des am Schluß mitgetheilten Formulars empfohlen.
C. Schlußbemerkungen in Betreff beider Arten von Betrieben.
17. Sowohl Seeschiffahrts= wie auch verwandte Betriebe (A und B), welche wesentliche Bestand-
theile eines der Unfallversicherung unterliegenden sonstigen Betriebes sind, werden durch das Gesetz vom
13. Juli 1887 nicht betroffen. (§5. 1 Absatz 3 a. a. O.)
Es haben daher z. B. Unternehmer schwimmender Docks, welche mit Werftbetrieben in engem Zu-
sammenhange stehen und deshalb bereits bei einer der bestehenden Berufsgenossenschaften versichert sind, in
diesem genossenschaftlichen Verbande auch ferner zu verbleiben, wogegen selbständige schwimmende Docks aus
dem berufsgenossenschaftlichen Verbande, dem sie gegenwärtig als Schiffsreparaturanstalten mit mindestens 10 Ar-
beitern angehören, auszuscheiden haben.
18. Die Unternehmer werden auch dann, wenn gegen ihre Verpflichtung zur Anmeldung Zweifel
obwalten, gut thun, die Anmeldungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, sofern sie sicher sein wollen,
den aus der Nichtanmeldung eines versicherungspflichtigen Betriebes sich ergebenden Nachtheilen zu entgehen.
Hierbei bleibt ihnen unbenommen, bei Einreichung des Meßbriefs (Ziffer 1) beziehungsweise in dem Formulare
für die Anmelyung, Spalte „Bemerkungen", die Gründe anzugeben, aus denen sie die Anmeldungspflicht
bezweifeln
19. Rheder, welche nicht schon nach den Bestimmungen des §. 1 a. a. O. versichert sind, Lootsen,
welche ihr Gewerbe für eigene Rechnung betreiben, sowie die Unternehmer der übrigen nach 8. 1 versicherten
Betriebe sind berechtigt, sich selbst oder andere in dem Betriebe beschäftigte, nach §. 1 nicht versicherte Personen
gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes
zu versichern und danach ihre Anmeldung einzurichten.
20. Endlich werden die betheiligten Schiffseigenthümer und anderen Betriebsunternehmer noch
besonders darauf aufmerksam gemacht, daß sie, wenn die Einsendung des Meßbriefs beziehungsweise die An-
meldung des Betriebes nicht bis zum 1. September 1887 erfolgt, von der Ortspolizeibehörde beziehungsweise
der unteren Verwaltungsbehörde zu einer Auskunft über ihre Betriebsverhältnisse durch Geldstrafen im Betrage
bis zu einhundert Mark angehalten werden können. Das Gleiche gilt, wenn der Meßbrief nicht die nöthigen
Angaben über Namen und Wohnort des Rheders und Korrespondentrheders, über die Gattung, den Heimaths-
hafen, den Bruttoraumgehalt und die durchschnittliche Bemannung des Fahrzeugs — zu vergleichen Ziffer 13
vorstehend — enthält.