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Bezeichnung der Stellen.
Angabe
bei den für Militär-
anwärter nicht aus-
schließlich bestimmten
Stellen, in welchem
Umfange dieselben
vorbehalten sind.
Bezeichnung
der Behörden, an welche die
Bewerbungen zu richten sind,
wenn es nicht die Behörde
selbst ist, bei welcher die An-
stellung gewünscht wird.
Bemerkungen.
II. Staatsministerium.
Expedienten bei der Verwaltung des Deutschen Reichs-
und Königlich Preußischen Staatsanzeigers.
III.
1. Oberpräsidien, Regierungen, Ministerial-, Militär-=
und Baukommission zu Berlin:
Sekretariatsassistenten,
Kassirerassistenten,
Kassenassistenten,
»Sekretäre,
*Buchhalter.
2. Rentenbanlen:
Sekretäre 2. Klasse,
»Sekretäre 1. Klasse,
Buchhalter.
8. Lotterieverwaltung:
Registrator,
Korrespondenzsekretär,
Buchhalter.
4. Münzverwaltung:
Büreaubeamte,
Buchhalter.
5. Seehandlungsinflitut:
Büreaubeamte der Königlichen Leihämter.
6. Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern
zu Berlin:
Steuererheber,.
Vollziehungsbeamte,
SekretariatsSassistenten,
* Sekretäre,
* Suchhalter.
7. Kreiskasse zu Frankfurt a. M.:
Steuererheber,.
Vollziehungsbeamte,
Hassenassistenten,
* Buchhalter
8. Kreis= und Steuerkassen:
Vollziehungsbeamte.
9. Verwaltung der indirekten Steuern:
a) Heizer, Matrosen und Schiffer auf Wacht-
und Kreuzerschiffen,
Gewichtssetzer, Bootsführer 2c.,
Thorwärter;
b) Aufseher im ausübenden Grenzaufsichtsdienst;
c) Revisions= und Steueraufseher;
mindestens zur Hälfte.
Tinanzministerium.
mindestens zur Hälfte.
mindestens zur Hälfte.
mindestens zur Hälfte.
Ü mindestens zur Hälfte.
mindestens zur Hälfte.
mindestens zur Hälfte.
1 mindestens zur Hälfte.
unter Konkurrenz der
Steuersupernume-
rare.
sämmtlich für die zu
a und b aufgeführ-
ten Beamten.
Rentenbankdirektionen.
General-Lotteriedirektion zu
Berlin.
Münzdirektion zu Berlin.
Generaldirektion der See-
handlungssozietät zu Berlin.
l
lRegierung zu Wiesbaden.
Die Regierungen.
Provinzial-Steuerdirektion.
desgl.
desgl.
Zus. Die Stellen
der Königl. Rent-
meister fi für
die aus dem Mili-
tärstande hervor.
gegangenen
amten in *W7
Weise ihe die
aus dem Ciovil-
stande bervorge-
gangenen erreich
ar, wenn fie d.
erforderliche Be-
fähigung besitzen.