VI. Privatmeß-
Apparate und
derdl.
VII. Behandlung
der ihr Erzeugniß
mehrmals destil.
lirenden Brenne-
reien.
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einer Plombe zu gesichert werden. Außerdem sind diese Schrauben mit einer Blechkappe zu um-
geben, welche ebenfalls zu plombiren ist.
Läßt die Beschaffenheit der Vorlage einen derartigen Verschluß nicht zu, so ist der untere
Theil der Vorlage bis über den Metallring hinauf, in welchen die Glasglocke eingelassen ist, mit
einer Blechklappe zu umgeben, welche, der Form der Vorlage sich anschließend, aus zwei Hälften
besteht, die durch Verschraubung und Plomben fest zusammengehalten werden. Die Kappe erhält
an ihrer oberen Seite einen rechtwinklig nach außen gelegenen Rand, welcher mit dem ebenso be-
schaffenen Nande einer über die Glasglocke gestülpten Haube durch Schrauben und Plombenverschluß
in Verbindung gesetzt wird. (Zeichnung 9b auf Anlage A.) Der obere Theil der Haube kann aus
einem Messingdrahtnetz oder aus zwei kreuzweise sich schneidenden kupfernen Bügeln bestehen.
Nächstdem muß das Luftrohr e vor mißbräuchlicher Benutzung durch Aufstülpen einer ent-
sprechend langen kupfernen Kappe f geschützt werden, in deren oberen Rand vier gleich weit von
einander abstehende Oeffnungen gebohrt sind, welche mit vier gleichen im Luftrohr anzubringenden
Oeffnungen dergestalt korrespondiren, daß zwei Plombenschnüre im rechten Winkel durchgezogen und
ihre Enden verschlossen werden können (vergl. Zeichnung 10 auf Anlage A). Der Luftstutzen ist
ist gegen Einführung vou Heberohren durch Einlegung und Plombirung eines Kupfer= oder Messing-
drahtnetzes zu sichern.
Ueberall, wo sich kein Pistorius'scher Verschluß vorfindet, sondern der Alkohol in einen
offenen Trichter ausströmt, muß ein solcher Verschluß hergestellt werden.
In der Brennstube schon vorhandene Sammelgefäße, welche zur Aufnahme der täglichen Alkohol-
ausbeute oder zur Feststellung der Ausbeute aus den einzelnen Maischbottigen bestimmt sind, dürfen,
vorbehaltlich des Widerrufs seitens der Steuerbehörde, bis auf weiteres fortbenutzt werden, falls
dieselben unter Aufstellung auf einem gemauerten Postament, von welchem sie durch eine eiserne Platte
abzuschließen sind, und unter Umkleidung mit einem innen angestrichenen Zinksturz in gleicher Art
wie amtliche Meßapparate steuerlich sicher verschlossen werden (s. Ausführungsbestimmungen zu §. 6
des Gesetzes), auch sich sonst keine steuerlichen Bedenken gegen ihre Zulassung ergeben. Ein Anstauen
des Branntweins in diesen Gefäßen durch Verschließen des zu den Sammelgefäßen führenden Hahnes
wird sich z. B. dadurch verhindern lassen, daß aus dem oberen Theile des Gefäßes ein zweites Rohr
angebracht wird, welches direkt in die Sammelgefäße oder jenseits des Hahnes in die zu ihnen füh-
rende Rohrleitung mündet. Ferner ist den Brennereibesitzern gestattet, Präzisions-Meßapparate ohne
Feststellung des Alkoholgehalts und ohne Probenehmer oder ähnliche Apparate beizubehalten oder
auf ihre Kosten aufzustellen; dieselben sind in Bezug auf steuerliche Verschlüsse ebenso wie amtliche
Meßapparate zu behandeln.
Für Brennereien, welche ihr Erzeugniß einer mehrmaligen Destillation unterwerfen, gelten
die folgenden Bestimmungen:
a) Brenngeräthe, welche lediglich zur Rektifikation des gewonnenen Branntweins oder zum Ab-
ziehen des Branntweins über Zusatzstoffe dienen, oder sogenannte Wienblasen dürfen in der
Brennstube nicht aufgestellt werden, müssen vielmehr in einem andern mit dieser nicht in Ver-
bindung stehenden Raume Aufstellung erhalten. Ausnahmen können nur von der Direktiv-
behörde widerruflich gestattet werden. Die bezeichneten Brennvorrichtungen sind bei jeder
Revision der Brennerei darauf zu untersuchen, ob auf ihnen nur rektifizirt oder gewient, nicht
aber etwa Maische abgetrieben wird.
In den bestehenden Brennereien kann von der Entfernung des gleichzeitig in der Brenn-
stube aufgestellten Rektifizir-Apparates u. s. w. unter folgenden Bedingungen Abstand genommen
werden:
1. Bei dem Maischbrenn-Apparat werden die Flanschen, durch welche:
a. Vorwärmer oder Kolonne mit den Becken,
. die Becken selbst und
x. die einzelnen Theile des aus den Becken nach dem Kühlgeräth führenden Geistrohrs ver-
bunden sind, unter Plombenverschluß gesetzt.
2. Das Rohr an dem Rektifizir-Apparat, welches den zu läuternden Branntwein in den Apparat
führt, erhält an der kurz vor Eintritt in den Apparat befindlichen Flansche einen derartigen
Plombenverschluß, daß zwischen den beiden Theilen der Flansche eine durchlöcherte metallene