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Anlage R.
Regulativ,
betreffend
die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen 2c. Zwecken.
Für die Gewährung der Steuerfreiheit des zu gewerblichen 2c. Zwecken bestimmten Brannt-
weins kommen unter Wegfall aller bisher gültigen Vorschriften die nachfolgenden Bestimmungen zur
Anwendung.
8. 1.
Für Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, einschließlich der Essigbereitung, zu r. Voraussetzungen
Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Putz-, Heizungs-, Koch-oder Beleuchtungszwecken Verwendungve hiheit
findet, wird die Befreiung von der Verbrauchsabgabe einschließlich des Zuschlags zu derselben, unfang der
sowie eine Rückvergütung der Maischbottich= bezw. Branntwein-Materialsteuer nach dem bei der Brannt= errethett
weinausfuhr geltenden Satze gewährt.
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Von der Gewährung der Steuerfreiheit ist der Branntwein zur Bereitung von alkohol-
haltigen Fabrikaten, welche zum menschlichen Genusse dienen können, ausgeschlossen.
.3.
Die Gewährung der Steuerfreiheit ist dadurch bedingt, daß der Branntwein zuvor dena-, v) Bedingungen
turirt, d. h. zum menschlichen Genusse untauglich gemacht worden ist. der Steuerfreiheit.
Sollte die Verwendbarkeit denaturirten Branntweins für einzelne gewerbliche oder Heil-
zwecke ausgeschlossen sein, so kann an Stelle der Denaturirung ausnahmsweise die ständige Ueber—
wachung des Betriebes oder eine andere gleich sichernde Kontrole treten. Die näheren Anordnungen
hierüber bleiben bis auf weiteres den obersten Landesfinanzbehörden überlassen.
. 4.
Die Denaturirung erfolgt durch Vermischung des Branntweins mit dem dafür vorge= ## Deaturkrung.
schriebenen allgemeinen Denaturirungsmittel (§. 8), soweit nicht für gewisse Zwecke eine Vermischung
mit anderen Mitteln (S. 10) gestattet ist.
. 5.
Wer Branntwein mit einem anderen als dem allgemeinen Denaturirungsmittel unter dem
Anspruch auf Steuerfreiheit denaturiren lassen will, hat bei dem Hauptamt des Bezirks die Genehmi-
gung hierzu schriftlich nachzusuchen und dabei den Ort der Lagerung sowie den Verwendungszweck
des denaturirten Branntweins anzugeben.
Ueber die Gewährung des Antrages wird von dem Hauptamt entschieden. Dieselbe erfolgt
mit Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und kann Personen, welche wegen Zuwiderhandlung gegen
die Abgabengesetze bestraft worden sind, versagt werden.
. 6.
Jede beabsichtigte Denaturirung von Branntwein ist der Bezirkshebestelle mittelst eineshe uur
Formulars nach der Anlage R 1 anzumelden. Anl
Der Anmeldende hat in jedem Falle das Denaturirungsmittel zu stellen und für die nach —
dem Ermessen der Steuerbehörde nöthigen Geräthe und Hülfsleistungen zu sorgen.
S. 7.
Branntwein, welcher einen Alkoholgehalt von weniger als 80 Prozent Tralles hat, sowie #) Erfordernisse
parfümirter oder sonst versetzter Branntwein ist von der Denaturirung ausgeschlossen. wiiich de ur
Die geringste auf einmal zur Denaturirung zu stellende Menge Branntwein besteht in einem stellten Brannt-
Hektoliter. weins.