Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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steuer erhoben ist, mit Branntwein zusammengemischt, bei welchem dieses nicht der Fall ist, so 
wird die gesammte aus der Mischung hervorgegangene Menge von neuem als Branntwein ange- 
schrieben, für welchen die Maischbottich= oder Materialsteuer nicht erhoben worden ist. 
Abweichungen in der Menge der Literprozente, welche sich bei der Umpackung herausstellen, 
sind sofort aufzuklären. Z„ 
Soweit eine Fehlmenge lediglich durch den Akt der Umpackung oder durch zufällige Er- 
eignisse oder durch Einzehren, Verdunsten oder gewöhnliche Lekkage entstanden und nicht durch 
Ordnungswidrigkeiten herbeigeführt ist, darf solche steuerfrei abgeschrieben werden. 6 
In anderen Fällen ist von der fehlenden Menge die gesetzliche Verbrauchsabgabe einzu- 
ziehen, vorbehaltlich des einzuleitenden Strafverfahrens, wenn der Verdacht vorliegt, daß die Fehl- 
menge in Folge heimlicher Entfernung eines Theils des Branntweins aus der Niederlage entstanden sei. 
§. 9. 
Die von steuerpflichtigem Branntwein ausgesonderten Unreinigkeiten, desgleichen verdorbene 
oder in eine andere Beschaffenheit, in welcher dieselben der Verbrauchsabgabe nicht unterliegen 
würden, übergegangene Branntweinmengen können unter Steuerkontrole in das Ausland geführt oder 
mit Genehmigung des Amtsvorstandes (bei Unterämtern des Bezirks-Oberkontrolörs) auf Antrag 
des Niederlegers nach diesbezüglicher amtlicher Feststellung vernichtet werden. 
Die steuerfreie Abschreibung darf letzteren Falls erst nach zuvoriger Genehmigung des vor- 
gesetzten Hauptamts, welchem die entstandenen Verhandlungen vorzulegen sind, erfolgen. 
F. 10. 
Die im §. 30 des allgemeinen Niederlageregulativs vorgeschriebene Abmeldung ist, 
wenn steuerpflichtiger Branntwein aus der Niederlage entnommen werden soll, nach der Anlage 8 4 der Niederlage. 
beim Niederlageamte abzugeben. Aulage S. 4 
Erfolgt die Abmeldung behufs der Uebernahme auf das Konto einer Gewerbsanstalt, welhe 
unter steuerlicher Kontrole stehenden inländischen Branntwein reinigt oder zum Zweck der Ausfuhr 
weiterer Ftarbeitung unterwirft, so ist die Abmeldung in doppelter Ausfertigung abzugeben (siehe 
nlage I § 9). 
Ist der Branntwein zur Weiterversendung mit Versendungsschein bestimmt, so ist das in 
den bezüglichen Bestimmungen vorgeschriebene Formular zu benutzen (vergl. Ausführungsbestimmun- 
gen zu §. 11 des Gesetzes unter III a). « 
Wünscht der Niederleger, daß der Abfertigung von der Niederlage die bei der Auslagerung 
vorhandene Menge an Literprozenten zu Grunde gelegt werde, so hat er dies in seinem Antrage 
ausdrücklich zu bemerken. 
11. 
Auf Grund der Abmeldung zur Versisnell. zur steuerfreien Ablassung zu gewerblichen 
Zwecken (§. 1 Abs. 4 Ziffer 2 des Gesetzes) oder zur Versendung auf Versendungsschein II erfolgt 
die Ermittelung von Menge und Alkoholgehalt des Branntweins in der §. 5 Abs. 1 vorgeschrie- 
benen Weise. 
8. 12. 
Rücksichtlich der der Versteuerung oder Abfertigung auf Versendungsschein II zu Grunde 
zu legenden Menge an Literprozenten kommen folgende Grundsätze zur Anwendung: 
a) Die nochmalige Ermittelung (§. 11) kann unterbleiben, wenn der Niederleger nicht in Spalte 14 
der Abmeldung die Abfertigung nach der bei der Auslagerung vorhandenen Menge an 
Literprozenten beantragt hat und zugleich kein Verdacht einer heimlichen Entfernung eines 
Theils des Branntweins während der Lagerung vorliegt. 
b) Findet eine nochmalige Ermittelung (S. 11) statt und ergiebt sich hierbei 
1. eine Fehlmenge an Literprozenten gegen die Einlagerungsmenge, so erfolgt die Abfertigung 
auf Grund der Auslagerungsmenge, wenn anzunehmen ist, daß diese Fehlmenge lediglich 
durch natürliche Einflüsse entstanden sei. Liegt jedoch begründeter Verdacht vor, daß ein 
Theil des Branntweins heimlich aus der Niederlage entfernt worden, so ist, abgesehen 
von der wegen Verbrauchsabgaben-Defraude etwa einzuleitenden Untersuchung, jedesmal die 
Einlagerungsmenge der Abfertigung zu Grunde zu legen.
	        
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