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inhalt der Gefäße, welche zur Aufnahme von Branntwein dienen, durch trockene oder nach Uniständen
nasse Vermessung unter Zuziehung des Inhabers oder eines bevollmächtigten Vertreters der Gewerbs-
anstalt protokollarisch festzustellen. — Je ein Exemplar der im §F. 1 Abs. 3 gedachten Zeichnung der
Beschreibung des Fabrikationsganges, sowie des Grundrisses, in welchem die Stellung der Geräthe
eingezeichnet sein muß, ferner der in diesem Paragraphen bezeichneten Räume= und Gerätheanmeldung
und der erwachsenen Vermessungsverhandlungen ist, zu einem Hefte vereinigt, an einer den Kontrole-
beamten jederzeit zugänglichen Stelle in der Gewerbsanstalt nach näherer Anordnung des Bezirks-
Oberkontrolörs aufzubewahren. -
Ingleichen hat der Inhaber der Gewerbsanstalt, wenn Veränderungen des Fabrikations-
ganges eintreten oder neue Betriebsräume eingerichtet oder Branntweingefäße neu aufgestellt oder die
vorhandenen abgeschafft, abgeändert oder in ein anderes Lokal gebracht werden sollten, mindestens
drei Tage vor Eintritt der Veränderung der Hebestelle Anzeige zu erstatten. Wegen der näheren
Ausführung dieser Vorschriften, namentlich auch bezüglich der Inventarienführung bei der Hebestelle,
finden die Bestimmungen über die Führung der Brennerei-Inventarien Anwendung.
Die zur Aufnahme von Branntwein dienenden Gefäße sind zu uumeriren und die Nummer,
sowie der festgestellte Literinhalt entweder mit Oelfarbe auf dem Gefäße selbst oder mittelst eines
Täfelchens in der Nähe desselben deutlich zu bezeichnen; diese Bezeichnung muß jederzeit unverletzt
erhalten werden.
Die Sammelgefäße (Bottiche, Bassins rc.) sind mit ceinem Standglase und einer Skala oder
einer anderweitigen Einrichtung zu versehen, welche den Juhalt der Gefäße auch bei theilweiser
Befüllung derselben stets ersehen läßt. Diese Einrichtungen sind amtlich zu prüfen und ebenso wie
die Sammelgefäße gegen etwaige Veränderungen zu sichern. Die in Anwendung gebrachten Siche-
rungsmaßregeln sind in der Vermessungsverhandlung speziell zu beschreiben.
Jedes freistehende Sammelgefäß ist behufs Gewinnung einer Durchschnittsprobe von dem
darin enthaltenen Branntwein mit der nach Anordnung des Bezirks-Oberkontrolörs erforderlichen
Anzahl von Abzugshähnen in verschiedenen Höhenlagen und an verschiedenen Stellen des Gefäßes
zu versehen.
S. 4.
Ueber die einzelnen zum Zwecke der Reinigung und Rektifizirung des Branntweins in der
Anstalt vorgenommenen Betriebsakte, insbesondere über den Zugang an Rohspiritus zur Reinigung,
über die Verdünnung desselben mit Wasser, über seine Ueberführung in die Reinigungsfilter, Rekti-
fikationsapparate u. s. w., sowie über die Wiedergewinnung von gereinigtem Branntwein und Fusel,
den Abgang von Fuselöl und dergl. ist neben den eigentlichen Fabrikbüchern ein stets gehörig kurrent
zu haltendes, von dem Hauptamt vorzuschreibendes Betriebsbuch zu führen, welches den Oberbeamten
der Steuerverwaltung jederzeit zur Einsicht bereit zu halten und vorzulegen ist. Dasselbe ist an einem
bestimmten, vom Bezirks-Oberkontrolör vorzuschreibenden Orte aufzubewahren.
Außerdem sind die Oberbeamten der Steuerverwaltung berechtigt, die eigentlichen Lager-,
Fabrik= und Verkaufsbücher der Gewerbsanstalt während der Geschäftsstunden jederzeit einzusehen.
.5.
Während in der Gewerbsanstalt gearbeitet wird, steht den Beamten der Steuerverwaltung
der Eintritt zum Zwecke der Revision zu jeder Zeit frei und muß ihnen der Eingang auf Erfordern
ohne Verzug geöffnet werden.
8. 6.
Der Inhaber der Gewerbsanstalt ist verbunden, auf seine Kosten an einer von dem Bezirks—
Oberkontrolör zu bestimmenden Stelle ein geeignetes, vor Witterungseinflüssen gehörig geschütztes
Lokal für die steuerlichen Abfertigungen zu stellen, dasselbe mit den zur Vollziehung der Abfertigungen
in den vorgeschriebenen Grenzen erforderlichen Geräthschaften und Materialien auszustatten, für dessen
Heizung und Erleuchtung Sorge zu tragen und die zu den Abfertigungen nach Erfordern der Steuer—
behörde benöthigten geaichten Waagen, Gewichte, Revisions- und Vermessungsinstrumente zu be—
schaffen. Der Inhaber der Gewerbsanstalt ist ferner verpflichtet, den Beamten der Steuerverwaltung
diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche für die Revisionen und Abfertigungen
erforderlich sind.