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Blase triebs- Theilen ihres also
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' den. nen Rauminhalts Lutter. abtriebe
Lutters. hefe. Stoffe.
Zahl. Zahl. Stunden. mit bis Stunden. auf Zahl. Zahl. Liter.
1. 2. 3 4. 5. 6. 7. .. 8. 9. 10. 11. 12.] 13. 14.
Vrobe -
1 8 147 117 30 Steinobst zu 4 4 6 Steinobst 5 29 240
dem Steuer-
satze von
0,85 .4. für
1 Hektoliter.
Probe-
1 42 42 Kartoffel- 6 4 Kartoffel- 11 240
maische zu maische.
dem Steuer-
satze von
78,6 Pf. für
1 Hektoliter
Maischraum.
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Anmerkung.
1. Die zu einem Lutterabtrieb nothwendige Zeit kann nur insoweit von der Gesammtzahl der Betriebsstunden vorweg
als steuerfrei zu belassende Zeit in Abzug gebracht werden, als je volle 5, bezw. 6 Materialabtriebe vorhergehen.
Hiernach kann für überschießende 1—4, bezw. 5 Materialabtriebe Zeit zum Luttern nicht gewährt werden.
2. Ein Lutterabtrieb ist nur dann steuerfrei zuzulassen, wenn dem Lutter kein Material beigemischt wird.
3. Bei Berechnung der Zahl der
aterialabtriebe aus den Betriebsstunden bleibt eine überschießende Betriebsstunde
außer Betracht, wogegen für mehrere überschießende Stunden ein voller Materialabtrieb in Anrechnung zu bringen ist.