Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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gehen. Hierbei bleibt ihm unbenommen, in der Spalte „Bemerkungen“ die Gründe anzugeben, aus denen 
er seine Verpflichtung zur Einreichung einer Nachweisung bezweifelt. 
18. Schließlich werden die betheiligten Unternehmer noch besonders darauf aufmerksam gemacht, 
daß, wenn sie die vorgeschriebene Nachweisung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig einreichen, die von 
der Landes=Centralbehörde bestimmte Behörde die Nachweisungen nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse 
selbst aufzustellen oder zu ergänzen hat. Sie kann zu diesem Zweck die Verpflichteten zu einer Auskunft 
innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark anhalten. 
Ferner können Unternehmer, welche den ihnen obliegenden Verpflichtungen in betreff der Ein= 
reichung der Nachweisungen nicht rechtzeitig nachkommen, mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert 
Mark belegt werden, und endlich können gegen Unternehmer Ordnungsstrafen bis zu fünfhundert Mark 
verhängt werden, wenn die von ihnen eingereichten Nachweisungen unrichtige thatsächliche Angaben enthalten. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Bildung landwirthschaftlicher Berufsgenossenschaften. Vom 18. Dezember 1887. 
Der Bundesrath hat in seinen Sitzungen vom 16. Juni, 27. Oktober und 15. Dezember 1887 
beschlossen, daß auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der 
in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886, je eine Berufs= 
genossenschaft der land= und forstwirthschaftlichen Betriebe für die nachstehend aufgeführten Gebiete zu 
bilden sei: 
  
  
  
  
  
  
Datum 
Laufende   
Nummer. Bezeichnung des Gebiets. des 
 Bundesrathsbeschlusses. 
1. das Großherzogthum Sachsen=Weimar … 16. Juni 1887. 
2. = Herzogthum Sachsen=Meiningen   … 16. Juni 1887. 
3. =   Herzogthum Coburg …  16. Juni 1887. 
4. =   Herzogthum Gotha … 16. Juni 1887. 
5. =   Herzogthum Anhalt   … 27. Oktober 1887. 
6. =   Fürstenthum Schwarzburg=Rudolstadt   … 27. Oktober 1887. 
7. =   Fürstenthum Schwarzburg=Sondershausen   … 27. Oktober 1887. 
8. =   Herzogthum Sachsen+Altenburg ... 15. Dezember 1887. 
Berlin, den 18. Dezember 1887. 
Das Reichs=Versicherungsamt. 
Bödiker.