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S. 3.
Inländische oder überhaupt aus dem freien Verkehr des Inlandes abstammende, ins Ausland
übergegangene Waaren, welche bei ihrem Wiedereingange nach der Vorschrift in S. 4 des Vereins-
zollgesetzes den fremden Waaren in Bezug auf Zollpflichtigkeit gleich zu achten sind, sind von der
Anschreibung auf einem fortlaufenden Konto ausgeschlossen. Werden dergleichen Waaren gleichwohl
bei der Ausgangsrevision unter den nach dem Auslande gehenden kontirten Waaren vorgefunden, so
kann von Einleitung des Strafverfahrens abgesehen werden, wenn der Betheiligte glaubhaft zu
machen vermag, daß er von dem inländischen Ursprung der Waare keine Kenntniß gehabt hat.
S. 4.
#izus irktng del · Die unter Zollkontrole in das Ausland zurückgehenden, sowie diejenigen Waaren, welche unter
rens. gleicher Kontrole, sei es im Wohnorte des Kontoinhabers oder an anderen inländischen Plätzen, in
eine Niederlage unverzollter Waaren gebracht oder auf ein anderes Konto übertragen werden, sind
von dem Konto abzuschreiben.
Von dem übrigen Theile der kontirten Waaren, soweit nicht ihre Uebertragung als Bestand
auf das nächste Jahr erfolgt, hat der Kontoinhaber die Eingangsabgabe zu erlegen.
8. B.
des- Sicherstelzng Für die Sicherstellung des Eingangszolles, welcher auf den zum fortlaufenden Konto zu
Eingangszolles. Uehmenden Waaren ruht, sind die von der obersten Landes-Finanzbehörde hierüber getroffenen
Bestimmungen maßgebend.
S. 6. *
Gorhelusheren ber Die Erlaubniß zur fortlaufenden Kontirung wird — abgesehen von der nach §. 1 der obersten
len Landes-Finanzbehörde zustehenden Befugniß zum jederzeitigen Widerruf — dann wieder einge-
kdlurchnichtmebr zogen, wenn der Handelsbetrieb des Kontoinhabers sich so verringert, daß die in dem vorher-
kalung der de gegangenen Jahre eingeführten und abgesetzten Waarenmengen die als Bedingung für die Konto-
bewmilligung vorgeschriebenen Mengen — §. 2 — nicht erreicht haben. Die oberste Landes-Finanz-
behörde kann jedoch auf Ansuchen der Betheiligten von der Wiedereinziehung zunächst auf ein Jahr
absehen, wenn die Verringerung des Handlungsbetriebes des Kontoinhabers durch außergewöhn-
liche Ereignisse, wie Krieg, Handelskrisen u. s. w. herbeigeführt worden ist.
nn)* Kontoinhaber, welche das ihnen bewilligte Konto zur Hinterziehung des Zolles benutzen,
den. Dellver gehen dadurch dieser Bewilligung, unabhängig von der sonst im Wege des prozessualischen Ver-
fahrens nach dem Vereinsgollgesetze eintretenden gesetzlichen Ahndung, verlustig.
F. 7.
deslerändersg . Tritt eine Veränderung mit den Inhabern eines fortlaufenden Kontos durch den Tod, Aus-
H#ntoinhober. tritt bisheriger oder Eintritt neuer Theilnehmer ein, oder wird über das Vermögen der Konto-
inhaber das Konkursverfahren eröffnet, so ist davon dem Hauptamt binnen acht Tagen schriftliche
Anzeige zu machen. Die dem Hauptamt vorgesetzte Direktivbehörde wird dann entscheiden, ob das
fortlaufende Konto fortzugewähren oder einzuziehen ist.
S. 8.
air-Oe,andenen Die kontirten Waaren dürfen in der Regel nur in den Räumen eines und desselben Gebäudes
Waaren nur ausbe. aufbewahrt werden. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn es den Kontoinhabern in den
wahrt werden dür eigenen Geschäftslokalen an dem erforderlichen Raum gebricht. Solchenfalls dürfen kontirte Waaren
in besonders deklarirten, unter alleinigem Verschluß der Kontoinhaber stehenden abgesonderten
Räumen aufbewahrt oder in geschlossenen Kolli Spediteuren zur Lagerung übergeben werden.
Die vorübergehende Entfernung der Waaren aus den Lagerräumen zum Zweck ihrer Versendung
in das Inland ist nicht ausgeschlossen.
Die Inhaber fortlaufender Konten sind verpflichtet, die zur Lagerung bestimmten Räume vor
Eröffnung des Kontos und jede damit vorzunehmende Veränderung drei Tage vorher schriftlich bei
dem Hauptamt anzumelden.