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lichen Handelssprache üblichen Benennung, sondern eine noch speziellere Angabe über die Menge der
Waarengattung nach der Zahl der Stücke, Dutzende, Grosse r2c., welche in dem Kollo enthalten sind,
zu fordern, und auch anderweite, zu diesem Zweck führende Kontrolmittel anzuordnen.
Der Kontoinhaber ist in foschen Jällen, bei Verlust des Anspruchs auf das fortlaufende Konto,
verpflichtet, einer solchen Anordnung nachzukommen.
8. 14.
Der Zollverwaltung bleibt vorbehalten, für Waarenartikel, bei denen sich zur Sicherung des
Zollinteresses das Bedürfniß herausstellen sollte, die Spezialkontirung anzuordnen. Die für diesen
Fall zu beobachtenden Vorschriften werden besonders bekannt gemacht werden.
F. 15.
Waaren gleicher Tarifnummern oder gleicher Unterabtheilungen derselben, welche in verschieden-
artigen, einen wesentlichen Einfluß auf den Zollbetrag ausübenden Akkommodationen eingehen, z. B.
seidene und halbseidene Bänder mit Rollen und dergleichen ohne Rollen im Innern, gelangen
getrennt zur Anschreibung.
Dasselbe gilt von solchen Waaren, welche zwar einer und derselben Tarifnummer angehören,
für welche aber verschiedene Kontokriterien (S. 2) maßgebend sind.
G. 16.
des oerseDie Anmeldung muß wörtlich genau mit dem Inhalte der nach §. 13 vorzulegenden Zoll-
Anmeldungen. abfertigungspapiere übereinstimmen, deutlich geschrieben und es darf darin weder durch Ausstreichen
noch Radiren etwas geändert sein. In der Spalte: „Anträge und sonstige Bemerkungen des
Anmeldenden“, wird vermerkt ·
ob die Anwendung der Tara nach dem Tarife oder die Ermittelung des Nettogewichts
durch Verwiegung verlangt werde.
In beiden Fällen wird das Nettogewicht von der Revisionsstelle eingetragen.
Auch in dem Falle, wenn der Anmelder die Ermittelung des Nettogewichts durch Anwendung
der gesetzlichen Tara in Antrag bringt, steht der Revisionsstelle die Befugniß zu, das Nettogewicht
durch Verwiegung festzustellen, wenn das wirkliche Gewicht der Verpackung augenscheinlich hinter
dem tarifmäßigen Tarasatze zurückbleibt.
Die Benennung der Waaren in der dazu bestimmten Spalte geschieht nach den Bezeichnungen
des Tarifs. Ist das im zweiten Absatze des 8. 13 erwähnte besondere Verzeichniß nicht beigefügt,
so sind die erforderlichen Angaben in der Eingangsanmeldung beizusetzen.
Anmeldungen, welche den Vorschriften im S. 13 beziehungsweise im Eingange dieses Para-
graphen nicht entsprechen oder überhaupt mangelhaft angefertigt sind, werden dem Anmelder zur
Berichtigung oder Ergänzung zurückgegeben. « «
Behauptet derselbe, die Eingangsanmeldung mit der Grenzdeklaration übereinstimmend nicht
anfertigen zu können, weil bei der letzteren Unrichtigkeiten oder Irrthümer untergelaufen sind, so hat
er dieses auf der Eingangsanmeldung sofort schriftlich zu erklären, worauf zu genauer spezieller
Revision geschritten wird. «
Inwieweit eine solche Erklärung zur Entschuldigung der stattgefundenen Unrichtigkeit dienen
kann, hängt in jedem einzelnen Falle nach den dabei obwaltenden Umständen von dem Ermessen
des Hauptamts ab. ·
. .. . S. 17.
1. Weteres Ver- Nachdem die Prüfung der zollamtlichen Abfertigungspapiere und deren Vergleichung mit der
fehrenden O#n. Eingangsanmeldung (§. 13), sowie die Eintragung in den betreffenden Registern erfolgt und dieses
nebst dem Ergebnisse der Vergleichung auf den Anmeldungen bescheinigt worden ist, bewirkt das
Hauptamt (Kontobuchhalterei) die Uebertragung der Anmeldungen auf das betreffende Konto, bemerkt
die laufende und die Ordnungsnummer des Kontos auf denselben und giebt das Hauptexemplar
der Anmeldung, nachdem das dazu gehörige spezielle Verzeichniß, insofern ein solches vorhanden,
demselben angesiegelt oder angestempelt worden ist, dem Anmelder zurück, behält das zweite Exemplar
aber einstweilen an sich.