Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

— 984 — 
1) Als Land der Herkunft ist dasjenige Land anzugeben, aus dessen Gebiet die Versendung der Waare mit der 
Bestimmung nach dem deutschen Zollgebiet ursprünglich erfolgt ist; dabei bleiben die Länder, durch welche die 
Waare auf dem Transport, sei es auch mit Umladung oder Umspedition, durchgeführt wurde, außer Betracht. 
In der Regel ist demnach als Land der Herkunft das Land, aus dessen Eigenhandel die Waare herstammt, 
zu deklariren. — Das „hamburgische Freihafengebiet“ ist als Herkunftsland zu deklariren, wenn die Waare 
daselbst produzirt, fabrizirt oder bearbeitet wurde. Geht dagegen die Waare in demselben Zustand, wie sie ins 
Freihafengebiet eintrat, aus diesem ins Zollgebiet über, so darf ersteres nur dann als Herkunftsland ange- 
geben werden, wenn die Waare nicht schon mit der Bestimmung der Weiterbeförderung nach der Stadt 
Hamburg oder nach einem bestimmten anderen Orte des Zollgebiets ins Freihafengebiet eingetreten war, auch 
daselbst gelagert hatte. Wird hiernach das hamburgische Freihafengebiet als Herkunftsland angeschrieben, sol ist 
darunter (in Klammern) womöglich das Land, woher die Waare ins Freihafengebiet kam oder, wenn dasselbe 
nicht zu ermitteln ist, deren Ursprungsland zu verzeichnen. Diese Vorschriften finden auf den Verkehr mit 
den badischen Zollausschlüssen sinngemäße Anwendung. Andere deutsche „Freibezirke“ oder „Freihäfen“ dürfen 
dagegen als Herkunftsländer nicht angegeben werden; vielmehr ist beim Verkehr über die Zollgebietsgrenzen 
von diesen anderen Freibezirken oder Freihäfen oder durch dieselben das weitere Herkunftsland zu deklariren. 
2) Diese Spalte wird von der Anmeldestelle ausgefüllt, insofern der Aussteller des Anmeldescheins dazu nicht im 
Stande sein sollte. » « 
3)BeiFlüssigkeiten,mitAusuahmevonSymp,Melasse,Zuckerkouleur(Rum-,Bierkouleur2c.)undZuckerfarben 
(Konditorfarben), sowie bei gasförmigen Körpern wird die unmittelbare Umschließung (Fässer, Flaschen, Kruken 
und dergl.) zum Nettogewicht gerechnet. 
4) Wenn der Anmeldeschein dem Frachtbriefe beziehungsweise der Deklaration hinsichtlich der Gattung und der 
Menge nicht widerspricht, so ist damit die Forderung des 8. 6 Absatz 1 des Gesetzes hinsichtlich der Ueber- 
einstimmung zwischen beiden erfüllt. Uebereinstimmung des im Anmeldeschein angegebenen Herkunftslandes 
mit dem Absendeorte des Frachtbriefes ist nicht erforderlich. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.