1) Als Land der Herkunft ist dasjenige Land, aus dessen Gebiet die Versendung der Waare erfolgt ist, und als
Land der Bestimmung dasjenige Land, nach dessen Gebiet die Versendung der Waare gerichtet ist, anzusehen;
dabei bleiben die Länder, durch welche die Waare auf dem Transport, sei es auch mit Umladung oder Um-
spedition, durchgeführt wird, außer Betracht. In der Regel ist demnach als Land der Herkunft das Land, aus
dessen Eigenhandel die Waare herstammt, als Land der Bestimmung das Land, in dessen Eigenhandel die
Waare übergeht, zu deklariren. — Das „hamburgische Freihafengebiet“ ist dann als Herkunfts= beziehungs-
weise Bestimmungsland zu deklariren, wenn die Waare daselbst produzirt, fabrizirt oder bearbeitet wurde,
beziehungsweise bearbeitet oder verbraucht werden soll. Betreffs solcher Waaren, die in unverändertem Zustand
in das Freihafengebiet ein= und aus demselben wieder ausgehen, darf dieses nur dann als Herkunfts= beziehungs-
weise Bestimmungsland bezeichnet werden, wenn die Waare nicht schon mit der Bestimmung der Weiter-
beförderung nach einem bestimmten anderen Orte ins Freihafengebiet eingetreten war beziehungsweise eintreten
soll, im ersteren Falle auch daselbst gelagert hatte. Diese Vorschriften finden auf den Verkehr mit den badischen
Zollausschlüssen sinngemäße Anwendung. Andere deutsche „Freibezirke“ oder „Freihäfen“ dürfen dagegen als
Herkunfts= oder Bestimmungsländer nicht angegeben werden; vielmehr ist beim Verkehr über die Zollgebiets-
grenzen von oder nach diesen anderen Freibezirken oder Freihäfen oder durch dieselben das weitere Herkunfts-
beziehungsweise Bestimmungsland zu deklariren.
2) Die statistischen Nummern werden von der Anmeldestelle eingetragen, insofern der Aussteller des Anmelde-
scheins dazu nicht im Stande sein sollte.
3) Bei Flüssigkeiten, mit Ausnahme von Syrup, Melasse, Zuckerkouleur (Rum--, Bierkouleur 2c.) und Zuckerfarben
(Konditorfarben), sowie bei gasförmigen Körpern wird die unmittelbare Umschließung (Fässer, Flaschen, Kruken
und dergl.) zum Nettogewicht gerechnet.
1) Wenn der Anmeldeschein dem Frachtbriefe beziehungsweise der Deklaration hinsichtlich der Gattung und der
Menge nicht widerspricht, so ist damit die Forderung des 8. 6 Absatz 1 des Gesetzes hinsichtlich der Ueberein-
stimmung zwischen beiden erfüllt. Uebereinstimmung des im Anmeldeschein angegebenen Herkunfts= und
Bestimmungslandes mit dem Absende= und Bestimmungsorte des Frachtbriefes ist nicht erforderlich. ·
Der Betrag der zu diesem Anmeldeschein entwertheten Stempelmarken ist mir zurückgezahlt.
„den . . ten. 18