Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

— 1007 — 
4. Die im vormerklichen Verkehr auf Grund der 88. 112, 113, 115 Absatz 2 und 116 
des Vereinszollgesetzes unter dem Vorbehalt der zollfreien Wiedereinfuhr zum Ausgange abgefertigten 
Waaren sind nach Ablauf der für die Wiedereinfuhr festgesetzten Frist nachträglich in die Nachweisung IV 
aufzunehmen. 
E. In Bezug auf sonstige besondere Fälle. 
1. Schiffswracks, welche mit der Bestimmung zum Zerschlagen oder schon in Theilen und Trüm- 
mern eingebracht werden, sowie Schiffsinventarienstücke mit Ausnahme der von der Anmeldepflicht be- 
freiten (. 5) sind, erstere unter namentlicher Bezeichnung und unter Angabe des bei dem öffentlichen Ver- 
kaufe erzielten Erlöses, in die betreffenden Nachweisungen aufzunehmen. 
2. Bei der Ein= und Durchfuhr von Strandgut sind, sofern das Land der Herkunft nicht an- 
gegeben werden kann, die Eintragungen in den Nachweisungen mit dem Vermerk „Strandgut“ zu ver- 
sehen. Wird dergleichen Strandgut auf andere Aemter abgefertigt, so ist dieser Vermerk in die bezüglichen 
Zollbegleitpapiere zu übernehmen. 
3. Bei der Aus= oder Durchfuhr von Gegenständen, die zur Verproviantirung oder Ausrüstung 
von Schiffen bestimmt und der Anmeldepflicht unterworfen sind, ist in den Nachweisungen als Land der 
Bestimmung stets dasjenige Land anzugeben, welchem das betreffende Schiff angehört. 
4. Werden Eisenbahnwagen ausgeführt, welche im Zollinlande aus zollinländischem und zollaus- 
ländischem Material hergestellt sind (§. 18 der Ausführungsbestimmungen), so ist von den Ausgangsämtern 
in der Nachweisung IV Stückzahl und Werth der Wagen anzuschreiben. Außerdem ist von diesen Aemtern 
Gattung und Menge der zum Bau solcher Eisenbahnwagen verwendeten und vormerklich abgefertigten 
zollausländischen Materialien dem Kaiserlichen Statistischen Amt in einer besonderen Nachweisung (An- 
lage 9) mitzutheilen. 
5. Bei der Anschreibung von Waaren, welche in Folge von Aenderungen des Zolltarifs mit 
einem anderen Zollsatze belegt oder vom Zoll befreit werden, ist von dem Tage der Einführung des 
höheren Zollsatzes beziehungsweise des Eintritts der Zollbefreiung an bis auf weitere Anordnung in den 
Nachweisungen I und IlI der Zollsatz anzugeben, nach welchem dergleichen Waaren zur Verzollung 
gezogen wurden. 
Bei der Anschreibung von Waaren, die bei der Einfuhr aus Vertragsstaaten zu anderen als 
den Sätzen des allgemeinen Zolltarifs verzollt werden, ist nach den zu den betreffenden Nummern des 
statistischen Waarenverzeichnisses gegebenen Vorschriften zu verfahren. 
6. Im freien Verkehr des Zollgebiets befindliche und zum unmittelbaren Ausgang nach dem 
Zollauslande bestimmte Waaren, welche unter amtlicher Kontrole zur Durchfuhr durch das Zollgebiet 
bestimmten Raumverschlußladungen unverzollter Waaren auf deren Transport beigeladen werden, sind 
auch dann, wenn sie durch diese Beiladung die Eigenschaft unverzollter zollausländischer Waaren ange- 
nommen haben, bei dem Ausgang aus dem Zollgebiet von dem Grenzausgangsamt in Nachweisung IV. 
und nicht in Nachweisung V oder VI anzuschreiben. 
7. Die in Folge von Zollprozessen oder aus anderem Anlaß nachträglich verzollten Waaren sind 
für den Monat, in welchem der Eingangszoll definitiv verrechnet wird, als Waareneinfuhr zu verzeichnen. 
§. 21. 
Hinsichtlich der Bezeichnung der Waarengattung und der Angabe der Menge der Waaren in den 
Nachweisungen wird Folgendes bemerkt: 
A. Hinsichtlich der Bezeichnung der Waarengattung. 
1. Für die Bezeichnung der Waarengattung durch die statistische und die Tarifnummer ist das 
statistische Waarenverzeichniß beziehungsweise das amtliche Waarenverzeichniß zum Zolltarif maßgebend. 
2. Bevor der Inhalt einer Anmeldung in die Nachweisung übertragen wird, ist in dem betref- 
fenden Anschreibungsbelag (Anmeldeschein, Zolldeklaration rc.) neben der Angabe der Gattung der Waaren 
die Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses, unter welche dieselben einzureihen sind, anzumerken 
oder, falls sie bereits notirt war, auf ihre Richtigkeit zu prüfen und nöthigenfalls richtig zu stellen. 
3. Bei der Gattung nach unvollständig deklarirten Waaren ist im Falle des §. 27 der Ausfüh- 
rungsbestimmungen, oder wenn eine vollständige Deklaration nicht erlangt werden kann, statt der Nummer 
des statistischen Waarenverzeichnisses und der Tarifnummer die Gattung möglichst genau in die für die 
Aufnahme dieser Nummern bestimmten Spalten der bezüglichen Nachweisung einzuschreiben. 
  
151 
Aulage 9.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.