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2. Post= und Telegraphen-Wesen.
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Abänderungen der Postordnung vom 8. März 18791) und der Telegraphenordnung
vom 13. August 1880.)
Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
28. Oktober 1871 bezw. auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung wird die Postordnung vom
8. März 1879 bezw. die Telegraphenordnung vom 13. August 1880 in folgenden Punkten abgeändert:
A. Postordnung.
1. Im 5. 21, „durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ betreffend,#) erhält der Absatz V.
unter Abfolgende Fassung:
b) bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirk der Bestimmungs-Post-
anstalt, und zwar:
1. bei allen unter a 1 genannten Gegenständen für jede Sendung 60 Pf.;
2. bei Packeten ohne und mit Werthangabe: in allen Fällen, in welchen die Sendungen
selbst durch Eilboten bestellt werden sollen, für jedes Packet 90 Pf.
2. Im §. 29, „Zurückziehung von Postsendungen und Abänderung von Aufschriften durch den
Absender“ betreffend") erhält im Absatz l der zweite Satz folgenden anderweiten
Wortlaut:
Bei Sendungen mit Werthangabe über 400 Mark und bei Postanweisungen ist das Ver-
langen einer Abänderung der Aufschrift nicht zulässig.
B. Telegraphenordnung. »
Im §. 17, „Weiterbeförderung“ betreffend, erhält im Absatz IV der zweite
Satz folgende anderweite Fassung:
Es kann jedoch auch der Aufgeber die Kosten für die Zustellung von Telegrammen an
Empfänger außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt
mittelst besonderer Boten durch Entrichtung einer festen Gebühr von 60 Pf. für jedes Tele-
gramm vorausbezahlen.
Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. Januar 1889 in Kraft.
Berlin W., 13. Dezember 1888.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Stephan.
1) Centr.-Bl. 1879, S. 185.
2) Centr.-Bl. 1880, S. 560.
) s. Centr.-Bl. 1883, S. 75.
) s. Centr.-Bl. 1886, S. 74.
33. Kon sulat- Wesen.
Der mit der Verwaltung des Kaiserlichen Konsulats in Lagos (Guinea) kommissarisch beauftragte Kanzler
von Puttkamer ist in Lagos eingetroffen und hat die Konsulatsgeschäfte übernommen.