Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

416  Ausländische  Gesetzgebung.

Dominikanische  Republik.
Verfassung  von  1896.

Art.  7.

Dominikaner  sind:

I.  alle  Personen,  die  im  Gebiete  der  Republik  geboren  sind  und
werden,  welcher  Nationalität  auch  die  Eltern  sein  mögen;

II.  die  in  einem  fremden  Lande  geborenen  Kinder  eines  Dominikaners
  oder  einer  Dominikanerin,  wenn  sie  in  das  Dominikanische  Gebiet
kommen  und  sich  dort  niederlassen;

III.  nach  einjährigem  Aufenthalte  im  Gebiete  der  Republik  alle,
die  aus  den  spanisch-amerikanischen  Republiken  oder  den  benachbarten
spanischen  Antillen  stammen  und  die  dominikanische  Staatsangehörigkeit
zu  erwerben  wünschen,  wenn  sie  diesen  Wunsch  stets  bewiesen  haben
und  vor  dem  Gouverneur  der  Provinz  oder  des  Distrikts,  in  welchem
sie  wohnen  und  die  Naturalisationsurkunde  erhalten,  den  Eid  geleistet
haben,  die  Interessen  der  Republik  verteidigen  zu  wollen;

IV.  alle  gesetzmäßig  Naturalisierten;)

V.  alle  Angehörigen  eines  befreundeten  Staates,  die  dauernd  ihren
Wohnsitz  im  Gebiete  der  Republik  nehmen  und  nach  mindestens  zweijährigem
  Aufenthalt  in  der  Republik  und  nach  ausdrücklichem  Verzicht
auf  ihre  frühere  Nationalität  erklären,  die  dominikanische  Staatsangehörigkeit
  erwerben  zu  wollen.““)

§.  Dieser  Artikel  findet  keine  Anwendung  auf  die  im  Gebiete
  der  Republik  geborenen  ehelichen  Nachkommen  der  Ausländer,
  die  sich  in  derselben  als  Vertreter  oder  im  Dienste  ihres
Heimatstaates  aufhalten.

Art.  8.

Es  kann  keinem  Dominikaner  während  seines  Aufenthaltes  in  der
Republik  eine  andere  Nationalität  als  die  dominikanische  zuerkannt
werden.

Art.  10.

Ein  Gesetz  wird  die  Rechte  der  Ausländer  bestimmen.““)

 

*)  Vgl.  Dekret  vom  26.  September  1845.

**)  Die  Bestimmungen  über  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  enthalten
  die  Art.  19  und  21  des  Codigo  civil.  Die  Naturalisationsurkunde  erteilt
die  Exekutive.  Art.  51  Abs.  27.

*#7)-Ein  solches  Gesetz  ist  bisher  nicht  ergangen.