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oder Frachtstuͤcke geringhaltigen Werths, so
ist der Aufgeber in eine Geldstrafe von 25
Gulden zu verurtheilen. Wir überlassen jedoch
Unsern General Kreiskommissariaten,
nach Umständen statt des Gerechtigkeits Verlustes
auf eine erhöhte Geldstrafe zu erkennen,
oder die zu wiederholende Geldbusse des
zweiten Defraudazionsfalls mit Arreststrafe
zu schärfen. Der Bote muß für seine Angehörigen,
auch für unbenannte streltige oder
schwer zu belangende Aufgeber die Stcafe mit
Vorbehalt des Rückgriffs vorschiessen. Die
Schaffner und Austräger der Boten werden
als Gehilfen der Gesez]ebertretungen, wie
die Aufgeber bestraft.
IS. §. Wenn ein Bote, ohne dazu berechtiget
zu seyn, Reisende mitfuͤhrt, so wird
die Postwagens Taxe zum Grunde gelegt,
und gegen den Boten sowohl, als gegen die
Reisenden die Strafe nach den nämlichen
Abstuffungen erkannt, und der Reisende im
dritten Uebertretungsfalle ebenfalls zu einer
Geldbusse von 2s fl. angehalten.
F. ö. Berechtigte Boten und Fuhrleute,
wenn sie fordersamst bei Unserer General=Post
Direkzion dahier gegen eine ihrem
Boten= und Fuhrgewerb angemessene Tare
ein Patent gelöset haben, dürfen Geldsummen,
welche das für Postwägen bestimmte
gewöhnliche Gewicht von 80 Pfund übersteigen,
innerhalb der im Datente bestimmten
Zeit auch zwischen Orten, zwischen denen
zweimal in der Woche Postwägen gehen,
verführen. Große Geldversendungen deswegen
zu verführen, weil sie das gewöhn=
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liche Gewicht der Postwagensstücke übersteigen,
ist keinem Boten ohne Patent erlaubt,
sondern die Versender sind schuldig,
solche in kleinere, zur Post geeignete Kollt
von 125 bis höchstens 150 Pfund zu vertheilen.
Betrügliches Zusammenpacken kleiner
Geldsummen wied mit einer besondern
Strafe von ro fl. belegt. Uebrigens wird
ungemünztes Metall, z. B. Planschen oder
Barren nicht als Geld, sondern als Waare
betrachte#, und es bedarf also deshalb keiner
Patentlösung.
S. 7. Boten, welche mit schweren Geldfrachten
vom Auslande kommen, ohne ein
Patent gelöset zu haben, erlegen 12 fl. als
die höchste Patent Tare. Dagegen erhalten
sie ein Zeugniß von dem Grenz postamte,
um ihre Fahrt ohne Aufenthalt fortsezen,
und die Ertheilung eines Patents nachsuchen
zu können.
I. 3. Den mit Legitimazions= oder KonzessionsUrkunden
der General Post Direkzion
versehenen Boten, welche öfters, besonders
in Städten, Bestellungen zu machen beauftragt
werden, ist es keineswegs verboten,
auch an Orten, wohin zweimal in der Woche
Dostwägen gehen, Schachteln und kleine
Packete auch unter dem Gewichte von 15 Pfund
offen, ohne Siegel und Adresse, zu verführen.
Baares Geld bleibt allein hievon ausgenommen.
Ferners sind den Boten zur
Verführung freigegeben: Viktnalien im ausgedehutesien
Sinne des Wortes, Bücher
aus Leihbibliothr#een, wenn sie so veryackt
sind, daß ihr Inhalt sichtbar ist; sodann