Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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oder  Frachtstuͤcke  geringhaltigen  Werths,  so
ist  der  Aufgeber  in  eine  Geldstrafe  von  25
Gulden  zu  verurtheilen.  Wir  überlassen  jedoch
  Unsern  General  Kreiskommissariaten,
nach  Umständen  statt  des  Gerechtigkeits  Verlustes
  auf  eine  erhöhte  Geldstrafe  zu  erkennen,
  oder  die  zu  wiederholende  Geldbusse  des
zweiten  Defraudazionsfalls  mit  Arreststrafe
zu  schärfen.  Der  Bote  muß  für  seine  Angehörigen,
  auch  für  unbenannte  streltige  oder
schwer  zu  belangende  Aufgeber  die  Stcafe  mit
Vorbehalt  des  Rückgriffs  vorschiessen.  Die
Schaffner  und  Austräger  der  Boten  werden
als  Gehilfen  der  Gesez]ebertretungen,  wie
die  Aufgeber  bestraft.

IS.  §.  Wenn  ein  Bote,  ohne  dazu  berechtiget
  zu  seyn,  Reisende  mitfuͤhrt,  so  wird
die  Postwagens  Taxe  zum  Grunde  gelegt,
und  gegen  den  Boten  sowohl,  als  gegen  die
Reisenden  die  Strafe  nach  den  nämlichen
Abstuffungen  erkannt,  und  der  Reisende  im
dritten  Uebertretungsfalle  ebenfalls  zu  einer
Geldbusse  von  2s  fl.  angehalten.

F.  ö.  Berechtigte  Boten  und  Fuhrleute,
wenn  sie  fordersamst  bei  Unserer  General=Post
  Direkzion  dahier  gegen  eine  ihrem
Boten=  und  Fuhrgewerb  angemessene  Tare
ein  Patent  gelöset  haben,  dürfen  Geldsummen,
  welche  das  für  Postwägen  bestimmte
gewöhnliche  Gewicht  von  80  Pfund  übersteigen,
  innerhalb  der  im  Datente  bestimmten
  Zeit  auch  zwischen  Orten,  zwischen  denen
zweimal  in  der  Woche  Postwägen  gehen,
verführen.  Große  Geldversendungen  deswegen
  zu  verführen,  weil  sie  das  gewöhn= 



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liche  Gewicht  der  Postwagensstücke  übersteigen,
  ist  keinem  Boten  ohne  Patent  erlaubt,
  sondern  die  Versender  sind  schuldig,
solche  in  kleinere,  zur  Post  geeignete  Kollt
von  125  bis  höchstens  150  Pfund  zu  vertheilen.
  Betrügliches  Zusammenpacken  kleiner
  Geldsummen  wied  mit  einer  besondern
Strafe  von  ro  fl.  belegt.  Uebrigens  wird
ungemünztes  Metall,  z.  B.  Planschen  oder
Barren  nicht  als  Geld,  sondern  als  Waare
betrachte#,  und  es  bedarf  also  deshalb  keiner
Patentlösung.

S.  7.  Boten,  welche  mit  schweren  Geldfrachten
  vom  Auslande  kommen,  ohne  ein
Patent  gelöset  zu  haben,  erlegen  12  fl.  als
die  höchste  Patent  Tare.  Dagegen  erhalten
sie  ein  Zeugniß  von  dem  Grenz  postamte,
um  ihre  Fahrt  ohne  Aufenthalt  fortsezen,
und  die  Ertheilung  eines  Patents  nachsuchen
zu  können.

I.  3.  Den  mit  Legitimazions=  oder  KonzessionsUrkunden
  der  General  Post  Direkzion
versehenen  Boten,  welche  öfters,  besonders
in  Städten,  Bestellungen  zu  machen  beauftragt
  werden,  ist  es  keineswegs  verboten,
auch  an  Orten,  wohin  zweimal  in  der  Woche
Dostwägen  gehen,  Schachteln  und  kleine
Packete  auch  unter  dem  Gewichte  von  15  Pfund
offen,  ohne  Siegel  und  Adresse,  zu  verführen.
  Baares  Geld  bleibt  allein  hievon  ausgenommen.
  Ferners  sind  den  Boten  zur
Verführung  freigegeben:  Viktnalien  im  ausgedehutesien
  Sinne  des  Wortes,  Bücher
aus  Leihbibliothr#een,  wenn  sie  so  veryackt
sind,  daß  ihr  Inhalt  sichtbar  ist;  sodann