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die Pruͤfung dem Kreis Medizinalrathe und
einem andern geschickten praktischen Arzte
überträgt, bei welchen das sich beschwert
glaubende Subjekt sich persönlich zu stellen
hat. Auch diese Untersuch
gegen deren Ausspruch keine sernere Berusing
statt finder, hat ihr Gutacheen motivirt
abzugeben, und prokokollmässsg das Ganze
zu verhandekn.
G. **v“v
IV.
Uebrigens haben beide diese Untersuchungs
Kommissionen jederzeit auch darauf bestimmte
Rücksicht zu nehmen, ob das zu untersachende
Indivtduum zur mobilen Legion oder
zur Landwehre zu sezen, und ob dasselbe
vom Landwehr Dienste gänzlich und für immer,
oder nur auf einige Zeit freizugeben sed.
München den 6. Mai 1815.
Mar Joseyh.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General Sekretär
v. Baumüller.
(Das Botenwesen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben Uns über das in Unserm Reicche
bestehende, und nach vorausgegangener
genauer Reviston mit Rückstchtnahme auf die
amtlichen Anträge nunmehr größtentheils geordnete
Botenwesen einen umfassenden Vortrag
erstatten lassen. Wir gedenken nur in
so weit beschränkenden Bestimmungen Unsere
Einwilligung zu ertheilen, als es die
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Aufrechthaltung einer wichtigen Staats Anstalt
nach den in allen uͤbrigen Reichen deshalb
angenommenen Grundsäzen dringend ersodert.
Auf dem Grunde der Uns von den
Londesstellen vorgelegten berichelichen Anträ,
ge beschliessen Wir, wie kolge::
I. 1. Allen zum Botengewerbe nicht be.
rechrigten Personen bleibe es untersagt, zum
Abbruch Unserer Posten und ordentlich bestellten
Boren, — Briefe, Pakete, Waaren, Gelder
oder andere Versendungen zu übernehmen,
und zu bestellen. Sowohl der Aufgeber
als der Uebernehmer wird bei der ersten
Uebertretung dieses Verbots von jedem Stüchke
mit einer Geldbusse von einem Gulden belegt,
und die Strase im Wiederholungsfalle
das anderemal auf zwei Gulden, und das
drittemal auf vier Gulden, oder gegen Unvermögliche
nach richterlichem Ermessen mit
Arrest erkannt. Eigene Boten darf Jedermann
absenden; sie sind aber bei Vermeidung
ähnlicher Strafen auf die Geschäfte des
elnzelnen Absenders beschränkt.
§. 2. Da das Vertrauen und die Sicherheie
des Boten sich auf desselben persönliche
Eigenschaften und besizendes Vermögen
gründet; so wird keine Botengerechtigkeit
für real, erblich, oder verä#sserlich anerkannr.
Wir wollen aber, daß in Faͤllen, wo
erledigte Botenstellen wieder besezt werden
sollen, bei deren Wiederverleihung, und wo
sie eingehen, auf andere thunliche Art vorzügliche
Rücksicht auf Witewen und Kinder
genommen werde.