Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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die  Pruͤfung  dem  Kreis  Medizinalrathe  und
einem  andern  geschickten  praktischen  Arzte
überträgt,  bei  welchen  das  sich  beschwert
glaubende  Subjekt  sich  persönlich  zu  stellen
hat.  Auch  diese  Untersuch

gegen  deren  Ausspruch  keine  sernere  Berusing
  statt  finder,  hat  ihr  Gutacheen  motivirt
abzugeben,  und  prokokollmässsg  das  Ganze
zu  verhandekn.

G.  **v“v

IV.

Uebrigens  haben  beide  diese  Untersuchungs
Kommissionen  jederzeit  auch  darauf  bestimmte
  Rücksicht  zu  nehmen,  ob  das  zu  untersachende
  Indivtduum  zur  mobilen  Legion  oder
zur  Landwehre  zu  sezen,  und  ob  dasselbe
vom  Landwehr  Dienste  gänzlich  und  für  immer,
  oder  nur  auf  einige  Zeit  freizugeben  sed.

München  den  6.  Mai  1815.

Mar  Joseyh.
Graf  von  Montgelas.
Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl
der  General  Sekretär
v.  Baumüller.

(Das  Botenwesen  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  haben  Uns  über  das  in  Unserm  Reicche
  bestehende,  und  nach  vorausgegangener
genauer  Reviston  mit  Rückstchtnahme  auf  die
amtlichen  Anträge  nunmehr  größtentheils  geordnete
  Botenwesen  einen  umfassenden  Vortrag
  erstatten  lassen.  Wir  gedenken  nur  in
so  weit  beschränkenden  Bestimmungen  Unsere
  Einwilligung  zu  ertheilen,  als  es  die

 

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Aufrechthaltung  einer  wichtigen  Staats  Anstalt
  nach  den  in  allen  uͤbrigen  Reichen  deshalb
  angenommenen  Grundsäzen  dringend  ersodert.
  Auf  dem  Grunde  der  Uns  von  den
Londesstellen  vorgelegten  berichelichen  Anträ,
ge  beschliessen  Wir,  wie  kolge::

I.  1.  Allen  zum  Botengewerbe  nicht  be.
rechrigten  Personen  bleibe  es  untersagt,  zum
Abbruch  Unserer  Posten  und  ordentlich  bestellten
  Boren,  —  Briefe,  Pakete,  Waaren,  Gelder
  oder  andere  Versendungen  zu  übernehmen,
  und  zu  bestellen.  Sowohl  der  Aufgeber
  als  der  Uebernehmer  wird  bei  der  ersten
Uebertretung  dieses  Verbots  von  jedem  Stüchke

  mit  einer  Geldbusse  von  einem  Gulden  belegt,

  und  die  Strase  im  Wiederholungsfalle
das  anderemal  auf  zwei  Gulden,  und  das
drittemal  auf  vier  Gulden,  oder  gegen  Unvermögliche
  nach  richterlichem  Ermessen  mit
Arrest  erkannt.  Eigene  Boten  darf  Jedermann
  absenden;  sie  sind  aber  bei  Vermeidung
  ähnlicher  Strafen  auf  die  Geschäfte  des
elnzelnen  Absenders  beschränkt.

§.  2.  Da  das  Vertrauen  und  die  Sicherheie
  des  Boten  sich  auf  desselben  persönliche
  Eigenschaften  und  besizendes  Vermögen
gründet;  so  wird  keine  Botengerechtigkeit
für  real,  erblich,  oder  verä#sserlich  anerkannr.
  Wir  wollen  aber,  daß  in  Faͤllen,  wo
erledigte  Botenstellen  wieder  besezt  werden
sollen,  bei  deren  Wiederverleihung,  und  wo
sie  eingehen,  auf  andere  thunliche  Art  vorzügliche
  Rücksicht  auf  Witewen  und  Kinder
genommen  werde.