Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  7.  —

 

(Fr.  7292.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Lübeck  in  Betreff  der  Zoll-  und  Steuerverhält.
nisse  mehrerer  Lübeckischer  Gebietstheile.  Vom  28.  Mai  1868.

Se#e  Majestät  der  König  von  Preußen  und  der  Hohe  Senat  der  freien  und
Hansestadt  Lübeck  haben  beschlossen,  an  die  Stelle  der  Verabredungen,  welche  der
mit  dem  1.  Juli  1868.  ablaufende  Vertrag  vom  20.  Juli  1853.  zwischen  Dänemark
  und  Lübeck,  betreffend  den  Anschluß  mehrerer  Lübeckischen  Gebietstheile  an
das  Zoll-  und  Brennsteuerspstem  des  Herzogthums  Holstein,  enthält,  die  durch
die  inzwischen  eingetretenen  Veränderungen  bedingten  andexweiten  Bestimmungen
zu  treffen,  und  zur  Verhandlung  über  einen  dieserhalb  abzuschließenden  Vertrag

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Friedrich  Leopold
enning,

der  Hohe  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck:

Seinen  Ministerresidenten  am  Königlich  Preußischen  Hofe
Dr.  Friedrich  Krüger

bevollmächtigt,  von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation,
folgender  Vertrag  geschlossen  worden  ist:

Artikel  1.

In  den  folgenden,  vom  Herzogthum  Holstein  umschlossenen  Lübeckischen
Gebietstheilen,  nämlich  den  Dörfern  Diffau,  Krumbeck,  halb  Curau  und  Mahlkendorf,
  welche  dem  Zoll-  und  Handelsgebiet  des  Norddeutschen  Bundes  nach
Maaßgabe  des  Artikels  33.  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  angehören,
sind,  in  Gemäßheit  der  Artikel  35.  und  38.  dieser  Verfassung,  die  Zölle  und  die
Steuern  von  einheimischem  Zucker,  Branntwein,  Salz,  Bier  und  Taback  für  die
Bundeskasse  zu  erheben.

Jahrgang  1869.  (Xr.  7292.)  21  Art.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Januar  1869.