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9. bei Zeugwaaren die Mäntel aus Zeugstoff;
10. bei Cigarren die dieselben umgebenden Bast-, Schilf-, Papier= 2c. Umhüllungen.
B. Als solche innere Umschließungen, von denen anzunehmen ist, daß sie ausschließlich oder doch
theilweise zur Sicherung der Waare während des Transports vorhanden und die daher nicht zum Netto-
gewicht zu rechnen sind, kommen insbesondere vor:
Kartons, Schachteln und Kästchen aus Pappe oder aus Holzspan mit Papier beklebt, desgleichen
lose Pappdeckel, worin mit mehr als 30 Mark für 100 Kilogramm belegte Gegenstände eingehen,
soweit nicht unter Ab und A3 Ausnahmen hiervon festgesetzt sind;
Kartons aus Pappe, in welchen Herrenklapphüte eingehen;
lose Staniolauskleidungen an den inneren Seitenwänden von Kisten, sofern die letzteren nicht zum
Nettogewicht zu rechnen sind;
die Schachteln mit Papierspänen oder Heu ausgefüllt, in denen Töpfe oder Terrinen sich befinden;
das zur Verpackung dienende Material, als: Stroh, Heu, Moos, Papierspäne, Baumwolle, Watte,
Werg, Heede, Sägespäne, Hobelspäne, Kleie, einschließlich der zur Festhaltung dieser Materialien
dienenden Papierumschließung, ferner Packpapier, mit Ausnahme der oben unter As bezeichneten
Umschließungen.
C. Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein möchten, werden
der Regel nach nicht in Abzug gebracht. Eine Ausnahme von dieser Bestimmung findet jedoch rücksicht-
lich der zu Wasser eingegangenen Waaren in der Weise statt, daß, wenn in Folge von Havarie durch
eingedrungenes Wasser oder andere fremde Bestandtheile das Gewicht der Waare vermehrt ist, bei der
Verzollung ein dem Gewicht des Wassers 2c. entsprechender Abzug von dem vorgefundenen Gewicht der
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Waare zugestanden wird. — Auch ist es gestattet, die Waare unter amtlicher Aufsicht zu trocknen, worauf
das nach der Trocknung vorgefundene Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt wird.
8. 2.
Verzollung nach dem Brutto= oder Nettogewicht.
Die Gewichtszölle werden von dem Bruttogewicht erhoben:
a) wenn der Zolltarif dies ausdrücklich vorschreibt,
b) bei Waaren, für welche der Zoll 6 Mark von 100 Kilogramm nicht übersteigt.
Im Uebrigen wird den Gewichtszöllen das Nettogewicht zu Grunde gelegt, sofern nicht etwa der
Zollpflichtige die Verzollung nach dem Bruttogewichte beantragt.
Bei der Ermittelung des Nettogewichts von Flüssigkeiten wird das Gewicht der unmittelbaren
Umschließungen (Fässer, Flaschen, Kruken u. dergl.) nicht in Abzug gebracht. Hinsichtlich des Syrups
bewendet es bei der bisherigen Bestimmung, wonach für Syrup in Fässern 11 Prozent Tara zu ge-
währen sind.
Für die übrigen Waarengattungen bestimmt der Bundesrath die Prozentsätze des Bruttogewichts,
nach welchem das Nettogewicht berechnet werden kann.
Gehen Waaren, welche der Nettoverzollung unterliegen, in einer Umschließung ein, für welche ein
Tarasatz nicht festgestellt ist, so ist der Verzollung das Bruttogewicht zu Grunde zu legen, sofern die Be-
theiligten nicht die Nettoverwiegung beantragen.
Diejenigen Zollsätze, welchen in der letzten Spalte des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zoll-
tarif ein „br.“ vorgedruckt ist, gelangen nach dem Bruttogewicht zur Erhebung, während die ohne jenen
Zusatz angegebenen Zollsätze, soweit nicht ein anderer Verzollungsmaßstab (Stück, Werth, Faß 2rc.) aus-
drücklich dabei bemerkt ist, für das Nettogewicht der Waare gelten.
Bei der Einfuhr von Wein, sowie von Petroleum in zum Transport dieser Flüssigkeiten eigens
eingerichteten Fahrzeugen ohne anderweitige unmittelbare Umschließung ist das zollpflichtige Gewicht in
der Weise zu ermitteln, daß zu dem Eigengewicht der Flüssigkeit bei Wein 17 Prozent, bei Petroleum
25 Prozent dieses Gewichts zugeschlagen werden.
8. 3.
Ermittelung des Nettogewichts:
Bei der Bestimmung des Nettogewichts ist Folgendes zu beachten;
1. Die Vergütung für Tara wird in der Regel nach den vom Bundesrath festgestellten Sätzen
berechnet.
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