Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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42. das Real-Institut von G. Müller-Gelinek und 
P. Th. Schumann (früher Gelinek-Körner- 
sches Real-Institut) daselbst 1), 
Lehr-Institut des Dr. Th. Schlemm (früher 
13. = 
Käuffer) daselbst.1) 
IV. Königreich Württemberg. 
1. Die höhere Handelsschule von Martin Scheck 
zu Stuttgart, 
12. = realistische Abtheilung der Privat-Lehr- 
anstalt von Karl Widmann (früher Rauscher) 
— 
VII. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Die Erziehungs-Anstalt des Dr. Johannes Barop 
zu Keilhau. 
VIII. Freie und Hansestadt Lübeck. 
#Die Privat-Realschule des Dr. G. A. Reimann 
(früher von Großheim) zu Lübeck. 
IX. Freie Hansestadt Bremen. 
Die Privat-Realschule von C. W. Debbe zu Bremen. 
X. Freie und Hansestadt Hamburg. 
  
daselbst. FI. Die Schule des Dr. T. A. Bieber zu Hamburg, 
6 +2. O br- 6 ock (früher Dr. I. 
, — . Fischer) daselbst, 
V. Großherzogthum Baden. 13. der A snof W. Glitza 
Die Privatanstalt von Bender zu Weinheim (ver- daselbst, « 
bandenmitderhöherenBürgerschuledaselbst).«sk4.- -vonF.L.Nirrnheimdaselbst, 
«-I-5.- -desDr.M.Ottodaselbst, 
f6-israelitischeStiftungsschulevon1815unter 
VI. Herzogthum Anhalt. 
#Das Erziehungs= und Unterrichts-Institut des Prof. +7. 
Dr. Brinckmeier zu Ballenstedt. 
Leitung des Dr. A. Rée daselbst, 
Realschule der reformirten Gemeinde unter 
Leitung des Dr. Reinmüller daselbst. 
D. Lehranstalten, deren Berechtigung zur Ausstellung wissenschaftlicher Befähigungszengnisse 
von der Erfüllung besonders festgestellter Bedingungen abhängig ist. 
II. Königreich Sachsen. 
Die höhere Gewerbeschule zu Chemnitz. 3) 
I. Königreich Preußen. 
Rheinprovinz. 
Die Gewerbeschule zu Saarbrücken.22) 
Berlin, den 6. Juni 1888. Der Reich-kanzler. 
In Vertrelung: Eck. 
  
Bekanntmachung. 
E- wird hierunter ein Verzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten veröffentlicht, welchen provisorisch 
gestattet worden ist, Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
auszustellen. 
Diese Anstalten dürfen solche Zeugnisse nur denjenigen ihrer Schüler ertheilen, welche eine auf Grund 
eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten Reglements in Gegenwart eines Regierungs-Kommissars abzu- 
haltende Entlassungsprüfung wohl bestanden haben. 
  
1) Auf diesen Anstalten ist der obligatorische Unterricht im Latein auf die drei unteren Klassen beschränkt. 
2) Diese Anstalt darf denjenigen ihrer Schüler Befähigungszeugnisse ausstellen, welche nach Absolvirung der ersten 
theoretischen Klasse die Reife für die Fachklasse erworben haben. 
3) Diese Anstalt ist befugt, denjenigen ihrer Schüler Befähigungszeugnisse zu ertheilen, welche in einer von einem Re- 
ierungs. Kommissar abgehaltenen Ehlußprüfung dargethan haben, daß sie den ersten (1½jährigen) und zweiten (1 jährigen) 
Kursus der Anstalt durchgemacht und sich das Lehrpensum genügend angeeignet haben. 
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