— 253 —
Weinlager-Regulativ.
.1.
Den Händlern mit fremden Weinen und Spirituosen können folgende Zollerleichterungen 4 Einleitung.
gewährt werden:
1. für den Handel mit Wein und Spirituosen oder mit einer dieser beiden Waaren-
gattungen
Theilungslager unter amtlichem Mitverschluß (§F. 1 lit. b des Privatlager-
Regulativs);
2. ausschließlich für den Handel mit Wein
ein eiserner (fortlaufender) Zollkredit in der Art, daß für eine dem Umfange des
Lagers entsprechende Weinmenge nicht nur die Verzollung, sondern auch die Fest-
setzung des Zollbetrags ausgesetzt bleibt, und erstere, wenn sie späterhin erfolgt,
nach dem alsdann gültigen Zolltarife zu bewirken ist.
2
8. 2.
· »DieTheilungslagerfürWeinundSpirituoseu(§.1Nr.1)sindimallgemeinennachdenEND-ausma-
nnanatlager-RegulativgetroffenenBestimmungenfürdieTheilungslagerunteramtlichemMit-l«9c«ü«m
Handel mit frem-
verschluß zu behandeln. den Weinen und
Die Bewilligung eines solchen Theilungslagers ist an die besondere Bedingung geknünpft, zernsnole.
daß der regelmäßige Lagerbestand oder der jährliche Absatz nach dem Auslande die Menge von
300 Hektolitern jener Flüssigkeiten überschreitet. Diese Bestimmung leidet jedoch keine Anwendung
auf diejenigen Theilungslager, welche in öffentlichen Niederlagen gehalten werden.
.3.
I. Wenn verschieden tarifirte Weine oder Weine und Spirituosen oder aber verschieden 2. Zolsat.
tarifirte Spirituosen unverzollt auf dasselbe Theilungslager gebracht werden, so findet auf den
gesammten Bestand des Lagers der höchste der in Betracht kommenden Zollsätze Anwendung.
Die Direktivbehörde ist jedoch ermächtigt, die Einlagerung von Flaschenweinen und Faß-
weinen innerhalb desselben Theilungslagers auch ohne räumliche Trennung, und ohne daß dadurch
der höhere Zollsatz für den ganzen Lagerbestand begründet wird, zuzulassen.
Mit derselben Wirkung kann die Direktivbehörde ausnahmsweise die Zusammenlagerung
von Weinen mit einzelnen zur Vermischung nicht geeigneten Sorten unverzollter ausländischer
Spirituosen, sowie die Zusammenlagerung von verschieden tarifirten Spirituosen gestatten; jedoch ist
hierbei eine räumliche Trennung der Weine und Spirituosen bezw. der verschieden tarifirten Spiri-
tuosen vorzuschreiben. Was im einzelnen Falle unter räumlicher Trennung zu verstehen ist, namentlich
ob auf einen besonderen Verschluß der einzelnen Theile des Lagers verzichtet werden kann, bleibt
dem Ermessen der Direktivbehörde überlassen.
II. Weine, Spirituosen oder sonstige Flüssigkeiten, welche sich im freien Verkehr befinden,
können unter der Bedingung auf das Lager gebracht werden, daß sie mit ihrer Aufnahme die
Eigenschaft unverzollter Waaren annehmen, und nach dem für das betreffende Lager maßgebenden
Zollsatze im Niederlagekonto in Zugang gebracht werden. Kommen für das Lager verschiedene
Zollsätze (Nr. 1 Absatz 2 und 3) in Anwendung, so hat die Direktivbehörde zu bestimmen, zu
welchem der für das Lager maßgebenden Zollsätze die aus dem freien Verkehr eingelagerten Weine,
Spirituosen oder sonstige Flüssigkeiten im Niederlagekonto anzuschreiben sind.
Inländischer noch unter steuerlicher Kontrole stehender Branntwein (§. 3 des Gesetzes, be-
treffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887), sowie Spirituosen, für welche auf