Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

— 263 — 
Niederlagekonto 
Blatt Abgegeben den ten 18. 
Deklaration 
des 
Waarenbestandes in dem 4 1# Lager der Weingroßhandlung N. N. zu N. 
am ten 18 
  
Anleitung zum Gebrauch. 
1. Weine oder Spirituosen, welche in Gebinden eingelagert und erst auf dem Lager in Flaschen umgefüllt worden sind, 
sind in den Spalten 3, 4 und 5, in den Spalten 6 und 7 dagegen nur solche Weine und Spirituosen aufzuführen, 
welche in Flaschen zum Lager gelangt sind. 
2. Sind in ein Weintheilungslager auch Spirituosen aufgenommen worden, ohne daß dadurch der höhere Zollsatz für 
den auf dem Lager befindlichen geringer tarifirten Wein begründet worden ist (§F. 3 Absatz 2), so sind dieselben 
nach den Weinbeständen besonders anzuschreiben. 
3. Werden in Kreditlagern fremde und inländische Weine in denselben Räumen zusammengelagert (§. 12), so ist der 
Bestand an inländischen Weinen von den fremden Weinen getrennt mit nachzuweisen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.