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33. Marine und Schiffahrt.
Die Europäische Donau-Kommission hat in ihren Sitzungen vom 14. und 17. November v. J.
eine weitere.) vom 1. Januar d. J. ab in Kraft tretende Ermäßigung der von ihr erhobenen Schiffahrts-
apgasn um 20% für die aus dem Hafen von Sulina in See gehenden Schiffe, Flöße und Holztriften
eschlossen.
Demzufolge haben die Artikel 1, 7, 8, 10, 11 und 12 des Tarifs der an der Sulina-Mündung
zu erhebenden Schiffahrts-Abgaben, vom 31. Dezember 1880 — Central-Bl. f. d. Deutsche Reich 1881,
S. 148 — die nachstehende abgeänderte Fassung erhalten:
# Artikel 1. Jedes Segel- oder Dampfschiff und jedes Fahrzeug ohne Ausnahme von wenigstens
zweihundert Tonnen Raumgehalt, welches den Hafen von Sulina verläßt, um in See zu gehen, und
dessen Ladung nach seinen Konnossementen oder seinem Manifeste den dritten Theil seines Raumgehalts
übersteigt, hat für jede Meßtonne und von seinem Gesammt-Tonnengehalt eine feste Schiffahrts-Abgabe
zu entrichten, deren Betrag in Franken und Centimen durch die folgende Tabelle festgesetzt ist:
— —
Die Abgabe beträgt für Schiffe, welche
ihre Ladung eingenommen haben
Abgabepflichtiger Tonnengehalt. im Hafen von
Sulina, ohne weiter
stromaufwärts ge-
in einem
andern Hafen des
gangen zu sein Stromes
l
Von 201 bis 250 Tonnen Fr. 0. 74 C. Fr. 1. 16 C.
251 - 300 - - O. 93 " - 1. 40 -
:= 301 = 400 - = 1. O9 = 1. 60
- 401 - 500 - - 1. 19 - - 1. 72 -
* 501 * 600 - - 1. 22 - - 1. 84 -
- 601 7 700 1. 25 - 1. 88 -
= 701 = 800 O = 1. 28 = 1. 92
über 800 - 1. 32 - - 1. 96 -
Artikel 7. Schiffe, welche auf der Rhede von Sulina vor Anker liegen bleiben, um daselbst, ohne
in den Hafen einzulaufen, ihre Ladung ganz oder theilweise vermittelst der Lichterfahrzeuge einzunehmen
oder zu löschen, sind den in den obigen Artikeln 1, 2, 3 oder 5 bestimmten Abgaben nicht unterworfen.
Jedes dieser Schiffe hat eine für alle gleichmäßige Abgabe von achtzig Franken als Beitrag zu den Kosten
der auch ihnen zu statten kommenden Einrichtungen zu entrichten. »
Diejenigen Schiffe der bezeichneten Art, welche in den Hafen einlaufen, ohne daselbst irgend ein
Handelsgeschäft zu betreiben, wegen dessen sie der in den gedachten Artikeln 1, 2, 3 oder 5 bestimmten
Abgabe unterliegen würden, haben außer der in dem ersten Absatz vorgeschriebenen Abgabe von
achtzig Franken eine weitere Abgabe von sechzehn Centimen für jede Tonne als Leuchtthurm= und
Lootsen-Abgabe zu bezahlen. Diese Abgabe wird nur einmal bei dem Auslaufen aus dem Hafen erhoben.
Die von Schiffen, welche nur die in dem gegenwärtigen Artikel bestimmten Abgaben entrichtet
haben, zum Transport ihrer Ladungen durch die Mündung gecharterten Lichterfahrzeuge, haben für jede
mit vollständiger oder theilweiser Ladung bewerkstelligte Fahrt durch die Mündung eine feste Abgabe von
achtzig Centimen für jede Tonne ihres Gesammt-Raumgehalts zu zahlen.
Lichterfahrzenge, welche zum Ausladen von Ballast dienen, sind von jeder Abgabe frei.
* Vergl. Central-Blatt 1885 S. 110.