Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Eingangs-Zoll

Ausgangs-Zoll

 

Zollbare  Gegenstände.

von  jedem

fl.

oder
ir.  von  jedem

von  jedem

fl.

kr.

 

b  von  Schmalrindern.  Kälber



c  von  Böcko,  Ziegen,  Schnafeu.



4)  von  Kizlen
(im  Fall  die  2  Wolle  noch  auf
den  Schaaf=  und  Hammelfellen
  befindlich  wäre,  ist  dieselbe
  besonders  nach  dem  Tarif
  zu  verzollen,  und  sind  in
solchem  Falle  200  Felle  für
:  Centner  Wolle  zu  rechnen.  )

’)von  Hirschen

von  Rehen

g)  von  Schweinen  ..

li)Büsscl-,Elcnd-,amerikanische
  Wild-  und  andere  dergleichen
  Haͤute,  in  so  weit  sie
nicht  zum  Pelz  und  Rauchwerk
  gehhren  4

Hautspäne  .....

Häringe......

Heu.......

Hirsch-lebendodertodt.

Hirschhorn:

a)  roh  ..

b)geraöpelt..

c)präpar1rt·.

Holz,  mit  Ausnahme  des  —  den:
bisherigen  oͤrtlichen  Wasserzoͤllen
  und  forsteilichen  Concessions-Geldern
  fernerhin  unterliegenden
  Floßholzes,

e  Mahagoni.
b)  ausländische  feine  Hölzer,
als:  Eben  -,  Cedern-,  Cy- 



1  Stück

2  22
2

1  L
1  Centner

1  Wanne
1  Stück

Centner

—

 

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1  Pfund

1  Pfund

 

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1  Stück

2  273
2  7#.

1  71
1Centner

1  Wanne
1  Stück

1Centner

 

*½*½.

1

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14

44

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