Streit mehrerer Beihaͤlter über Regrehansprüche. 451
eine andere Verehelichung treffen würde, der Beklagte
aber, obgleich mittlerweile mit einer anderen
verehelicht, dieser Verbindlichkeit nicht nachkomme.
Sowohl das Bezirksgericht als der Einzelurichter
lehnten ihre Zuständigkeit zur Verhandlung ab,
worauf das Appellationsgericht von Oberbayern sich
unter'm 29. Dezember 1858 (RNr. 525 v. 1856) für
die einzelnrichterliche Kompetenz entschied in der
Erwägung: daß Andreas D. in jenem gerichtlichen
Protokolle der Klägerin offenbar mit Rücksicht auf
das mit derselben erzeugte Kind die Ehe in Aussicht
gestellt, und im Falle diese nicht erfelgen sollte,
eine Entschädigung von 2000 fl. zugesichert hat,
welche bei den obwaltenden Verhältnissen als Dotations
anspruch anzusehen ist; daß demnach dieses
Protokoll lediglich eine vergleichsmäßige Regelung
und Feststellung der aus der Schwängerung hervorgegangenen
Entschädigungsansprüche der Kindesmutter
an den Stuprator enthält, somit, da nach
GO. Kap. 17 8. 1 Nr. 14 aus dem Vergleiche eine
Novation nicht präsumirt wird, der klägerische Anspruch
die Natur einer Klage auf Entschädigung
der außerehelich Geschwächten beibehält, wolche
Klage der Kompetenz des Einzelnrichters zugewiesen
ist. *5
XXNVI.
Zu Art. 3 Nr. 7.
Regreßansprüche eines Beihälters gegen einen weiteren
Konkumbenten fallen nicht unter die Bestimmungen des
« Art. 3 Ziff. 7 des Gerichtsverf.-Ges.
In einer Paternitäts= und Alimentensache
wurde der Beklagte R. vom k. Landgerichte B.
verurtheilt, seinem mit der Klägerin außerehelich erzeugten
Kinde vom Tage der Geburt bis zu dessen
zurückgelegten 14. Lebensjahre einen jährlichen Alir“