Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

Streit  mehrerer  Beihaͤlter  über  Regrehansprüche.  451

eine  andere  Verehelichung  treffen  würde,  der  Beklagte
  aber,  obgleich  mittlerweile  mit  einer  anderen
verehelicht,  dieser  Verbindlichkeit  nicht  nachkomme.
Sowohl  das  Bezirksgericht  als  der  Einzelurichter
lehnten  ihre  Zuständigkeit  zur  Verhandlung  ab,
worauf  das  Appellationsgericht  von  Oberbayern  sich
unter'm  29.  Dezember  1858  (RNr.  525  v.  1856)  für
die  einzelnrichterliche  Kompetenz  entschied  in  der
Erwägung:  daß  Andreas  D.  in  jenem  gerichtlichen
Protokolle  der  Klägerin  offenbar  mit  Rücksicht  auf
das  mit  derselben  erzeugte  Kind  die  Ehe  in  Aussicht
  gestellt,  und  im  Falle  diese  nicht  erfelgen  sollte,
eine  Entschädigung  von  2000  fl.  zugesichert  hat,
welche  bei  den  obwaltenden  Verhältnissen  als  Dotations
  anspruch  anzusehen  ist;  daß  demnach  dieses
Protokoll  lediglich  eine  vergleichsmäßige  Regelung
und  Feststellung  der  aus  der  Schwängerung  hervorgegangenen
  Entschädigungsansprüche  der  Kindesmutter
  an  den  Stuprator  enthält,  somit,  da  nach
GO.  Kap.  17  8.  1  Nr.  14  aus  dem  Vergleiche  eine
Novation  nicht  präsumirt  wird,  der  klägerische  Anspruch
  die  Natur  einer  Klage  auf  Entschädigung
der  außerehelich  Geschwächten  beibehält,  wolche
Klage  der  Kompetenz  des  Einzelnrichters  zugewiesen
  ist.  *5

XXNVI.

Zu  Art.  3  Nr.  7.
Regreßansprüche  eines  Beihälters  gegen  einen  weiteren
Konkumbenten  fallen  nicht  unter  die  Bestimmungen  des
«  Art.  3  Ziff.  7  des  Gerichtsverf.-Ges.

In  einer  Paternitäts=  und  Alimentensache
wurde  der  Beklagte  R.  vom  k.  Landgerichte  B.
verurtheilt,  seinem  mit  der  Klägerin  außerehelich  erzeugten
  Kinde  vom  Tage  der  Geburt  bis  zu  dessen
zurückgelegten  14.  Lebensjahre  einen  jährlichen  Alir“