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Die durch den gegenwärtigen Artikel den Seeschiffen und Lichterfahrzeugen auferlegte Abgabe von
sechzehn und bezw. achtzig Centimen für jede Tonne wird bei Dampfschiffen nach dem Netto-Raumgehalt
gemäß Artikel 4 berechnet.
Artikel 8. Alle Flöße oder Holztriften, welche den Hafen von Sulina verlassen, um in See zu
gehen, haben eine feste Schiffahrts-Abgabe zu entrichten, deren Betrag nach Franken und Centimen in
folgender Tabelle festgesetzt wird:
Abgaben von Flößen und Holztriften bei einem Tiefgange von
—.
— ——
mehr als
10 Fuß
oder 10 bis 11|11 bis 12 12 bis 13 13 bis 1411 bie 115 bis 16
darunter guß Fuß Juß Fuß Fuß 1 Juß
Flöße oder Holztriften in einer Breite
I
Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
1 f ! l
von weniger als 40 Fuß . . . . 80 120 16ö0 200 240 280 320
von 40 bis 49 Fuß. . ... 160 160 200 240 280 320 360
von 50 bis 59 F . . .... 240 240 210 280 320 360 400
von 60 bis 60 F . . .. 320 320 320 320 360 400 440
von 70 Fuß und darüber 400 400 400 100 400 140 480
.
Flöße und Holztriften, deren Tiefgang mehr als 16 Fuß beträgt, entrichten außer der in der
letzten Spalte der vorstehenden Tabelle bezeichneten Abgabe eine Zusatzabgabe von vierzig Franken für
jeden Fuß oder Bruchtheil eines Fußes, um welchen ihr Tiefgang sechzehn Fuß übersteigt.
Die Dicke der Stämme, welche den Kiel bilden, wird bei der Messung des Tiefganges mit-
gerechnet, und als Breite, welche der Abgabenberechnung zu Grunde zu legen ist, wird die größte Breite
des Flosses oder der Holztrift angenommen. Diese Dimensionen werden nach englischen Fußen gemessen.
Artikel 10. Schiffe und Fahrzeuge, welche in den Hafen von Sulina einlaufen, und mit weniger
als einem Drittel ihrer Ladung wieder auslaufen, bleiben von den in den obigen Artikeln 1, 2 und 5 fest-
gesetzten Abgaben frei; übersteigt jedoch ihr Raumgehalt zweihundert Tonnen, so entrichten sie beim Aus-
gang eine Abgabe von sechzehn Centimen für jede Tonne als Leuchtfeuer= und Lootsen-Gebühr.
Dieselbe Abgabe haben diejenigen Seeschiffe zu entrichten, welche ausnahmsweise Lichterdienste
verrichten, und zwar außer der im dritten Alinea des obigen Artikels 7 vorgeschriebenen Abgabe von
achtzig Centimen für jede Tonne.
Seeschiffe oder Lichterfahrzeuge, welche im Hafen von Sulina Schutz gegen Unwetter suchen, sowie
solche, welche in Folge irgend eines Unfalls sich in den Hafen zu flüchten genöthigt und ihre Seereise
fortzusetzen verhindert werden, sind von jeder Abgabe frei, vorausgesetzt, daß sie vor Ablauf eines Jahres
seit ihrer Einfahrt wieder in See gehen, ohne inzwischen Handelsgeschäfte zu betreiben.
Artikel 11. Segel= und Dampfschiffe und alle Fahrzeuge ohne Ausnahme, welche nach ihren
Konnossementen oder dem Manifest mit einer Ladung von mehr als einem Drittel ihres Raumgehalts
aus See in den Hafen von Sulina einlaufen, daselbst aber nur einen Theil ihrer Ladung löschen und
mit dem Rest wieder in See gehen, um, ohne stromaufwärts zu fahren, einen anderen Hafen zu besuchen,
haben die nachstehend festgesetzten Schiffahrts-Abgaben zu entrichten, und zwar:
Wenn das Schiff den Hafen von Sulina mit Waaren verläßt, welche an Menge den dritten
Theil der beim Einlaufen an Bord besindlich gewesenen nicht übersteigen, so hat es drei Viertel der in
Art. 1 und bezw. 2 des gegenwärtigen Tarifs festgesetzten Abgabe zu entrichten.
Wenn es den gedachten Hafen mit Waaren verläßt, welche an Menge zwar den dritten Theil —.
nicht aber zwei Drittheile — der beim Einlaufen an Bord befindlich gewesenen übersteigen, so hat es die
Hälfte der in den gedachten Artikeln 1 und bezw. 2 festgesetzten Abgabe zu entrichten.
Endlich wenn es den gedachten Hafen mit Waaren verläßt, welche an Menge zwei Drittheile
der beim Einlaufen an Bord befindlich gewesenen übersteigen, so hat es ein Viertel der durch die nämlichen