478
geschäftsfähig sein. Dagegen braucht die
Partei, welche nicht Erblasser ist, also
beim einseitigen Ev der eingesetzte Erbe,
die volle Geschäftsfähigkeit nicht zu be-
sitzen. Es gelten insoweit die allgemei-
nen Grundsätze.
Können danach beschränkt Geschäfts-
fähige selbst mit Zustimmung ihrer ge-
setzlichen Vertreter als Erblasser regel-
mäßig einen Ev nicht schließen, so sind
hiervon Verlobte und Ehegatten ausge-
nommen, Diese können unter sich, auch
wenn sie beschränkt geschäftsfähig sind,
mit Zustimmung des gesetzlichen Vertre-
ters einen Ev schließen, der, wenn der
gesetzliche Vertreter ein Vormund ist, der
Genehmigung des Vormundschaftsge-
richts bedarf.
Der Ev kann von dem Erblasser nur
persönlich geschlossen werden; dieser
darf sich nicht vertreten lassen. Der an-
dere Kontrahent dagegen braucht nicht
persönlich zu erscheinen; seine Vertre-
tung ist unbeschränkt zulässig.
Hinsichtlich der Form des Ev gilt fol-
gendes:
I. Er kann nur vor einem Richter oder
Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit bei-
der Teile und nur in den Formen des or-
dentlichen öffentlichen Testaments ge-
schlossen werden. Eine dem Privattesta-
ment oder den außerordentlichen Testa-
menten entsprechende Form des Ev gibt
es nicht.
II. Eine Formerleichterung ist gewährt
für einen Ev zwischen Ehegatten und Ver-
lobten, der mit einem Ehevertrag in der-
selben Urkunde verbunden wird. In die-
sem Falle genügt auch für den Ev die für
den Ehevertrag vorgeschriebene Form,
also Abschluß vor Gericht oder Notar bei
gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile,
ohne daß die Zuziehung des Gerichts-
schreibers, eines zweiten Notars oder
zweier Zeugen erforderlich ist.
III. Die für Testamente vorgeschriebene
Verschließung und amtliche Verwahrung
soll auch bei Ev erfolgen, aber unterblei-
ben, wenn die Vertragschließenden es
verlangen. Dies ist anzunehmen, wenn
der Ev mit einem anderen Vertrag, z. B.
einem Ehevertrag, in derselben Urkunde
verbunden wird. Über den in besondere
amtliche Verwahrung genommenen Ev
soll jedem Vertragschließenden ein Hin-
terlegungsschein erteilt werden.
IV. Die Eröffnung des Ev geschieht im
Erbvertrag.
wesentlichen nach den für die Eröffnung
der Testamente bestehenden Vorschriften.
In einem Ev können vertragsmäßig nur
Erbeseinsetzungen, Vermächtnisse und
Auflagen festgesetzt werden. Damit ist
die Aufnahme anderer letztwilliger Be-
stimmungen, z. B. der Einsetzung eines
Testamentsvollstreckers, in den Ev nicht
ausgeschlossen. Doch gelten derartige
Festsetzungen nicht als vertragsmäßige,
so daß sie wie die in einem Testament
getroffenen widerrufen werden können.
Durch den Ev werden frühere letztwil-
lige Verfügungen des Erblassers aufgeho-
ben, soweit sie das Recht des letztwillig
Bedachten beeinträchtigen würden, In
dem gleichen Umfange sind auch spätere
letztwillige Verfügungen unwirksam.
Für die Rechtsgeschäfte unter Leben-
den dagegen bleibt der Erblasser frei ver-
fügungsfähig, da der Vertragserbe nur
dasjenige Vermögen zu beanspruchen hat,
welches im Augenblick des Todes des
Erblassers vorhanden ist. Jedoch darf die-
ser nicht absichtlich das Recht des Be-
dachten beeinträchtigen:
Hat er dies durch Schenkungen getan,
so kann der Vertragserbe noch 3 Jahre
nach dem Anfall der Erbschaft an ihn von
dem Beschenkten die Herausgabe des Ge-
schenks nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Be-
reicherung verlangen.
Hat der Erblasser den Gegenstand
eines vertragsmäßig angeordneten Ver-
mächtnisses in der Absicht, den Vermächt-
nisnehmer zu benachteiligen, beiseitege-
schafft oder beschädigt, so kann dieser
von dem Erben den Wert des Gegenstan-
des verlangen. Hat der Erblasser aber
den Gegenstand in benachteiligender Ab-
sicht veräußert oder belastet, so ist der
Erbe zur Beschaffung des Gegenstandes
oder seines Wertes oder zur Beseitigung
der Belastung verpflichtet. Ist die Veräu-
Berung oder Belastung schenkweise er-
folgt, so hat der Vermächtnisnehmer, so-
weit er vom Erben keinen Ersatz erlangt,
Anspruch auf Herausgabe des Geschenks
gegen den Beschenkten nach den über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung geltenden Grundsätzen.
Wenn der Ev seiner Wirkung nach auch
grundsätzlich unwiderruflich ist, so ist
doch die Vereinbarung des absoluten Aus-
schlusses jedes Widerrufs oder jeder Auf-
hebung nichtig. Denn wie von Testamen-