Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  179.  1916.  1123

)  aus  reinem  Sulfitzellstoff  hergestelltes  Spinnpapier,  çr  )
4)  Papiergarn  jeglicher  Art,  Zellstoffgarn  und  Papiermischgarn,  wie  Textilit,
Textilose,  Garne  mit  Faserseele  u.  a.,  sofern  die  Vorräte  250  kg  übersteigen;

Gruppe  II.  Arbeitsmaschinen:

3  Papiermaschinen,  welche  Spinnpapier  herstellen,

b)  Streifenschneidemaschinen  für  Spinnpapier,
c)  Spinnmaschinen,  welche  Garne  der  unter  Gruppe  I  d  genannten  Art  herstellen.


g  3.

Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Personen.

Zur  Meldung  verpflichtet  sind:
1.  alle  Personen,  welche  Gegenstände  der  im  §  2  verzeichneten  Art  im  Gewahrsam
  haben,  oder  aus  Anlaß  ihres  Handelsbetriebes  oder  sonst  des
Erwerbes  wegen  kaufen  oder  verkaufen,
2.  gewerbliche  Unternehmer,  in  deren  Betrieben  solche  Gegenstände  erzeugt,
PvPvkv.  in  deren  Betrieben  Gegenstände  der  Gruppe  I  des  §  2  verarbeitet
werden,
3.  Kommunen,  öffentlich-rechtliche  Körperschaften  und  Verbände.  ·
Vorräte,  die  sich  am  Stichtage  nicht  im  Gewahrsam  des  Eigentümers  befinden,
sind  sowohl  von  dem  Eigentümer  als  auch  von  demjenigen  zu  melden,  der  sie  zu  dieser
Zeit  im  Gewahrsam  hat  (Lagerhalter  usw.).
Die  nach  dem  Stichtage  eintreffenden,  vor  dem  Stichtage  aber  schon  abgesandten
Vorräte  sind  nur  vom  Empfänger  zu  melden.

8  4.
Stichtag  und  Meldefrist.

Die  erste  Meldung  ist  über  die  bei  Beginn  des  1.  Dezember  1916  vorhandenen
und  meldepflichtigen  Vorräte  bis  zum  5.  Dezember  1916  zu  erstatten.

Die  späteren  Meldungen  sind  jedesmal  über  die  bei  Beginn  des  ersten  Tages  eines
jeden  Monats  (Stichtag)  vorhandenen  Bestände  bis  zum  fünften  Tage  des  betreffenden
Monats  (Meldefrist)  zu  melden.

Die  Meldungen  sind  an  das  Webstoff-Meldeamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des  Kgl.  Preuß.  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  10  zu  richten.

Aus  dem  Reichsausland  (nicht  Zollausland)  eingeführte  meldepflichtige  Gegenstände,
  (§  2)  der  Gruppe  1  sind  an  dem  ersten  dem  Tage  der  Einfuhr  folgenden  Stichtage
  auf  dem  Meldeschein  unter  „B“  besonders  aufgeführt  zu  melden,  auch  wenn  sie  am
Stichtage  sich  nicht  mehr  im  Eigentum  des  Moldepflichtigen  (5  3)  befinden.  In  diesem
Falle  ist  zu  vermerken,  daß  die  eingeführten  Mengen  nicht  mehr  vorhanden  sind.  An
den  folgenden  Stichtagen  sind  die  bereits  einmal  als  eingeführt  gemeldeten  Gegenstände
nicht  mehr  gesondert  aufzuführen.  Besetzte  feindliche  Gebiete  gelten  nicht  als  Reichsausland
  im  Sinne  dieser  Bestimmung.  «