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Verfügung des Reichskanzlers,
betreffend
die Führung der Grundbücher und das Verfahren in Grundbuchsachen in den
Schutzgebieten von Kamerun und Togo.
Für die Schutzgebiete von Kamerun und Togo wird auf Grund des 8. 19 der Kaiserlichen Ver—
ordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo, vom 2. Juli d. J.
(Reichs-Gesetzbl. S. 211) das Folgende verfügt:
I. Einrichtung der Grundbücher.
S. 1.
Für jedes der beiden Schutzgebiete wird ein Grundbuch angelegt, in welches die durch Nicht-
eingeborene erworbenen Grundstücke eingetragen werden.
. 2.
Die Grundbücher werden nach dem Formular in Anlage A eingerichtet.
— Jedes Grundstück enthält ein eigenes Grundbuchblatt. Es kann jedoch für mehrere in demselben
Grundbuchbezirk liegende Grundstücke desselben Eigenthümers ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt ange—
legt werden, wenn daraus nach dem Ermessen der Grundbuchbehörde keine Verwirrung zu besorgen ist.
Die Grundbuchblätter eines Grundbuches erhalten fortlaufende Nummern nach dem Zeitpunkt
der Anlegung. *2: .
Jedes Grundbuchblatt besteht aus einem Titel und drei Abtheilungen.
Der Titel giebt in der ersten Hauptspalte an:
1. die Bezeichnung des Grundstücks nach Lage und Begrenzung, nach seinem etwaigen besonderen
Namen und sonstigen Kennzeichen unter Beiugnahme auf die bei den Grundakten befindliche
Karte (§5. 21, 36), sowie thunlichst die Eigenschaft des Grundstücks nach Kultur und Art der
Benutzung:
2. die Größe des Grundstücks.
Die für die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Steuerbuch bestimmte Unterspalte ist vorläufig
noch offen zu lassen.
Sind mehrere Grundstücke in demselben Grundbuchblatt vereinigt, so sind dieselben unter fort-
laufenden Nummern gesondert in der ersten Hauptspalte aufzuführen.
Die zweite Hauptspalte ist zu Abschreibungen bestimmt.
S. 4.
In die erste Spalte der ersten Abtheilung ist einzutragen:
der Eigenthümer nach Vor= und Zunamen, nach Stand, Gewerbe oder anderen unterscheidenden
Merkmalen, Wohnort oder Aufenthaltsort; eine juristische Person nach ihrer gesetzlichen oder
in der Verleihungsurkunde enthaltenen Benennung; eine Handelsgesellschaft, Aktiengesellschaft
und Genossenschaf unter ihrer Firma und Bezeichnung des Orts, wo sie ihren Sitz hat;
in die zweite Spalte: ·
das Datum der Eintragung, der Rechtsgrund derselben (Auflassung, Testament, Erbbescheinigung,
Bescheinigung des obersten Beamten nach §. 21 Absatz 2 der Verordnung vom 2. Juli 1888
u. dgl. m.), sowie die Vermerke über Zuschreibungen;