— 415 —
in die dritte Spalte:
auf Antrag des Eigenthümers der Erwerbspreis oder die Schätzung des Werths nach einer
öffentlichen Taxe und bei Gebäuden die Feuerversicherungssumme mit Angabe des Tages der
Versicherung. #
.In die erste Hauptspalte der zweiten Abtheilung werden eingetragen: · «
1. dauernde Lasten und wiederkehrende Geld= und Naturalleistungen, welche auf einem privat-
rechtlichen Titel beruhen » »
2. die Beschränkungen des Eigenthums und des Verfügungsrechts des Eigenthümers.
In die zweite Hauptspalte „Veränderungen“ werden alle Veränderungen eingetragen, welche die
in der ersten Hauptspalte vermerkten Rechte und Beschränkungen erleiden.
Ist ein in der ersten Hauptspalte eingetragenes Recht aufgehoben, so erfolgt die Löschung in
der Hauptspalte „Löschungen“; die Löschung einer Veränderung wird unter der zweiten Hauptspalte in
der Nebenspalte „Löschungen“ bewirkt.
S. 6.
In die erste Hauptspalte der dritten Abtheilung werden die Hypotheken eingetragen.
In die zweite Hauptspalte „Veränderungen“ sind alle Veränderungen (Uebertragungen, Ver-
pfändungen u. s. w.) der in der ersten Hauptspalte eingetragenen Posten sowie etwaige Beschränkungen
des Verfügungsrechtes über dieselben zu vermerken.
Die Nebenspalte „Löschungen“ in der zweiten Hauptspalte ist für die Löschung der Veränderungen,
die Hauptspalte „Löschungen“ zur Löschung der in der ersten Hauptspalte eingetragenen Posten bestimmt.
S. 7.
Für jedes Grundbuchblatt werden besondere Grundakten gehalten.
S. 8.
Die Einsicht der Grundbücher und Grundakten ist Jedem gestattet, welcher nach dem Ermessen
des Vorstehers der Grundbuchbehörde ein rechtliches Interesse dabei hat.
II. Zuständigkeit und Verfahren.
F. 9.
Die Bearbeitung der Grundbuchsachen gehört zur Zuständigkeit der mit der Ausübung der Gerichts-
barkeit erster Instanz ermächtigten Beamten (Grundbuchrichter).
§. 10.
Der Grundbuchrichter verfährt, soweit nicht etwas Anderes vorgeschrieben ist, nur auf Antrag.
Die Anträge werden mündlich bei dem Grundbuchrichter angebracht oder schriftlich eingereicht.
Mündliche Anträge auf Eintragungen oder Löschungen sind von dem Grundbuchrichter aufzunehmen.
S. 11.
Schriftliche, zu einer Eintragung oder Löschung erforderliche Anträge und Urkunden sowie die
Vollmachten von Personen, welche als Bevollmächtigte Anträge stellen oder Erklärungen abgeben, müssen
gerichtlich oder notariell aufgenommen oder beglaubigt sein. Jedoch bedürfen schriftliche Anträge, welchen
die beglaubigten Urkunden beiliegen, in denen die Betheiligten die beantragte Eintragung oder Löschung
schon bewilligt haben, keiner besonderen Beglaubigung.
Der Aufnahme eines besonderen Protokolls über die Beglaubigung oder der Zuziehung von
Zeugen bedarf es nicht.
8. 12.
Urkunden und Anträge der öffentlichen Behörden der Schutzgebiete, des Reichs oder eines Bundes-
staates bedürfen, wenn sie ordnungsmäßig unterschrieben und untersiegelt sind, keiner Beglaubigung.
S. 13.
Sind die zur Eintragung oder Löschung erforderlichen Urkunden oder Vollmachten von einer
ausländischen Behörde ausgestellt oder beglaubigt, und ist die Befugniß dieser Behörde zur Ausstellung
öffentlicher Urkunden nicht durch Staatsverträge des Deutschen Reichs verbürgt, oder sonst dem Grund-
buchamt bekannt, so muß die Befugniß der ausländischen beperde zur Aufnahme des Aktes und deren
Unterschrift auf gesandtschaftlichem oder konsularischem Wege festgestellt werden.