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Verschlusses, über den neu angelegten Verschluß. aufzunehmen. Nach Vollziehung dieser Vermerke durch
Unterschrift und Beidrückung des Amtsstempels ist der Begleitschein dem Waarenführer zur Fort-
setzung des Transports zurückzugeben, die Annahmeerklärung aber dem ursprünglichen Ausfertigungsamt
zu übersenden.
Das Begleitschein-Ausfertigungsamt hat seinerseits nach erfolgter Erledigung des Begleitscheins
durch das neue Empfangsamt die mit einer Erledigungsbescheinigung zu versehende Annahmeerklärung
des neuen Begleitscheinextrahenten dem überweisenden Amt wieder zuzustellen, worauf dieses die Aufhebung
der bei ihm gestellten Sicherheit veranlaßt.
S. 25.
Gleicherweise ist zu verfahren, wenn die mit Begleitschein I abgefertigten Waaren dem ursprüng-
lichen Empfangsamt mit dem Antrag auf Ueberweisung des Begleitscheins auf ein anderes zur Erledigung
von Begleitscheinen 1 befugtes Amt gestellt werden.
In unbedenklichen Fällen kann bei der Ueberweisung von Begleitscheinen von dem Verlangen der
Vorführung und von der Revision der Waaren Umgang genommen werden.
Eine Ueberweisung ist auch dann zulässig, wenn die Waaren an das ursprüngliche Ausfertigungs-
amt als Empfangsamt zurückbefördert werden sollen, oder wenn bei der Ueberweisung zugleich ein Fracht-
wechsel eintritt, welcher die Ersetzung des von dem Begleitschein-Ausfertigungsamt angelegten Raumver-
schlusses durch einen neuen Raum= oder Kolloverschluß nöthig macht.
In dem letzteren Falle findet eine Vergleichung der Ladung mit den Angaben in dem Begleit-
schein nach Art und Zahl der Kolli statt, und ist eine Notiz über die Beschaffenheit des vorgefundenen
Verschlusses und dessen Erneuerung in die betreffende Spalte des Begleitscheins aufzunehmen.
8. 26.
Die überwiesenen Begleitscheine werden in dem Begleitschein-Ausfertigungs-Register des über-
weisenden Amts, unter entsprechender Bezeichnung derselben in Spalte 4, eingetragen, von dem neuen
Empfangsamt jedoch ebenso behandelt, als wenn dieselben unmittelbar auf dasselbe ausgestellt
worden wären.
L. Verfahren, wenn unterwegs eine Cheilung der Ladung stattsinden soll.
8. 27.
Soll eine auf Begleitschein I abgefertigte Ladung unterwegs getheilt werden, so sind die Waaren
dem nächsten Hauptzoll= oder Hauptsteueramt oder einem zur Ausstellung von Begleitscheinen 1 befugten
Zoll= oder Steueramt vorzuführen, welches auf diesfälligen Antrag den mitgekommenen Begleitschein, den
Vorschriften in den §§. 32 ff. entsprechend, erledigt und, nachdem die Theilung (Vereinszollgesetz §. 50)
unter amtlicher Aussicht erfolgt ist, die erforderlichen neuen Begleitscheine ausfertigt.
Wird die Theilung der Ladung durch unvorhergesehene Ereignisse (§. 28) nöthig, so können auch
solche Zoll= und Steuerämter, welche sonst nicht zur Begleitscheinausfertigung befugt sind, jedoch nur im
Namen und nach Anleitung des vorgesetzten Hauptamts, durch dessen Register die Begleitscheine laufen,
die erforderlichen neuen Begleitscheine ausfertigen.
Rücksichtlich des Gewichts, welches der weiteren Abfertigung zu Grunde zu legen ist, wird auf
die Bestimmungen des §. 38 Bezug genommen.
3. Verfahren bei verhinderung der Fortsetzung des Transports durch unvorhergesehene Ereignisse.
S. 28.
Sollten Naturereignisse oder Unglücksfälle den Waarenführer verhindern, seine Reise fortzusetzen
und den Bestimmungsort in dem durch den Begleitschein festgesetzten Zeitraum zu erreichen, so ist er
verpflichtet, dem nächsten Zoll= oder Steueramt davon Anzeige zu machen (Vereinszollgesetz §. 49).
Kann der Transport nach dem Bestimmungsorte nach Beseitigung der Ursache der Unter-
brechung fortgesetzt werden, so ist die Veranlassung des Aufenthalts seitens des Amts, bei welchem
die Anzeige erfolgte, in dem Begleitschein amtlich zu bezeugen und nöthigenfalls die Transportfrist
zu verlängern.
Wird eine Umladung mit Aenderung des Verschlusses nöthig, so ist die Umladung nach er-
folgter Prüfung und Abnahme des vorhandenen Verschlusses, unter Vergleichung der einzelnen Kolli
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