Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Verschlusses, über den neu angelegten Verschluß. aufzunehmen. Nach Vollziehung dieser Vermerke durch 
Unterschrift und Beidrückung des Amtsstempels ist der Begleitschein dem Waarenführer zur Fort- 
setzung des Transports zurückzugeben, die Annahmeerklärung aber dem ursprünglichen Ausfertigungsamt 
zu übersenden. 
Das Begleitschein-Ausfertigungsamt hat seinerseits nach erfolgter Erledigung des Begleitscheins 
durch das neue Empfangsamt die mit einer Erledigungsbescheinigung zu versehende Annahmeerklärung 
des neuen Begleitscheinextrahenten dem überweisenden Amt wieder zuzustellen, worauf dieses die Aufhebung 
der bei ihm gestellten Sicherheit veranlaßt. 
  
S. 25. 
Gleicherweise ist zu verfahren, wenn die mit Begleitschein I abgefertigten Waaren dem ursprüng- 
lichen Empfangsamt mit dem Antrag auf Ueberweisung des Begleitscheins auf ein anderes zur Erledigung 
von Begleitscheinen 1 befugtes Amt gestellt werden. 
In unbedenklichen Fällen kann bei der Ueberweisung von Begleitscheinen von dem Verlangen der 
Vorführung und von der Revision der Waaren Umgang genommen werden. 
Eine Ueberweisung ist auch dann zulässig, wenn die Waaren an das ursprüngliche Ausfertigungs- 
amt als Empfangsamt zurückbefördert werden sollen, oder wenn bei der Ueberweisung zugleich ein Fracht- 
wechsel eintritt, welcher die Ersetzung des von dem Begleitschein-Ausfertigungsamt angelegten Raumver- 
schlusses durch einen neuen Raum= oder Kolloverschluß nöthig macht. 
In dem letzteren Falle findet eine Vergleichung der Ladung mit den Angaben in dem Begleit- 
schein nach Art und Zahl der Kolli statt, und ist eine Notiz über die Beschaffenheit des vorgefundenen 
Verschlusses und dessen Erneuerung in die betreffende Spalte des Begleitscheins aufzunehmen. 
8. 26. 
Die überwiesenen Begleitscheine werden in dem Begleitschein-Ausfertigungs-Register des über- 
weisenden Amts, unter entsprechender Bezeichnung derselben in Spalte 4, eingetragen, von dem neuen 
Empfangsamt jedoch ebenso behandelt, als wenn dieselben unmittelbar auf dasselbe ausgestellt 
worden wären. 
L. Verfahren, wenn unterwegs eine Cheilung der Ladung stattsinden soll. 
8. 27. 
Soll eine auf Begleitschein I abgefertigte Ladung unterwegs getheilt werden, so sind die Waaren 
dem nächsten Hauptzoll= oder Hauptsteueramt oder einem zur Ausstellung von Begleitscheinen 1 befugten 
Zoll= oder Steueramt vorzuführen, welches auf diesfälligen Antrag den mitgekommenen Begleitschein, den 
Vorschriften in den §§. 32 ff. entsprechend, erledigt und, nachdem die Theilung (Vereinszollgesetz §. 50) 
unter amtlicher Aussicht erfolgt ist, die erforderlichen neuen Begleitscheine ausfertigt. 
Wird die Theilung der Ladung durch unvorhergesehene Ereignisse (§. 28) nöthig, so können auch 
solche Zoll= und Steuerämter, welche sonst nicht zur Begleitscheinausfertigung befugt sind, jedoch nur im 
Namen und nach Anleitung des vorgesetzten Hauptamts, durch dessen Register die Begleitscheine laufen, 
die erforderlichen neuen Begleitscheine ausfertigen. 
Rücksichtlich des Gewichts, welches der weiteren Abfertigung zu Grunde zu legen ist, wird auf 
die Bestimmungen des §. 38 Bezug genommen. 
3. Verfahren bei verhinderung der Fortsetzung des Transports durch unvorhergesehene Ereignisse. 
S. 28. 
Sollten Naturereignisse oder Unglücksfälle den Waarenführer verhindern, seine Reise fortzusetzen 
und den Bestimmungsort in dem durch den Begleitschein festgesetzten Zeitraum zu erreichen, so ist er 
verpflichtet, dem nächsten Zoll= oder Steueramt davon Anzeige zu machen (Vereinszollgesetz §. 49). 
Kann der Transport nach dem Bestimmungsorte nach Beseitigung der Ursache der Unter- 
brechung fortgesetzt werden, so ist die Veranlassung des Aufenthalts seitens des Amts, bei welchem 
die Anzeige erfolgte, in dem Begleitschein amtlich zu bezeugen und nöthigenfalls die Transportfrist 
zu verlängern. 
Wird eine Umladung mit Aenderung des Verschlusses nöthig, so ist die Umladung nach er- 
folgter Prüfung und Abnahme des vorhandenen Verschlusses, unter Vergleichung der einzelnen Kolli 
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