Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Angabe des Revisionsbefundes in dem Begleitschein und eine demselben beizufügende Bemerkung über die 
zollfreie Ablassung. 
4. Verfahren, wenn die Waaren unmittelbar zum Ausgang abgefertigt werden sollen. 
. 40. 
Bei der Erledigung von Begleitscheinen über Gegenstände welche zur unmittelbaren Ausfuhr 
über das Empfangsamt bestimmt sind, erstreckt sich die amtliche Thätigkeit der von dem Amtsvorstande 
oder dessen Vertreter zu bestimmenden Abfertigungs- und Begleitungsbeamten auf 
a) die Revision der Ladung und 
b) die Kontrolirung des Ausgangs derselben über die Grenze. 
Die Revision der Ladung (a) soll die Ueberzeugung gewähren, daß keine vorschriftswidrige Ver— 
änderung an derselben stattgefunden hat. Die Revision kann daher in der Regel auf die Prüfung der 
Zeichen, Nummern, Verpackungsart und des Verschlusses der Kolli, beziehungsweise des Verschlusses und 
der verschlußfähigen Beschaffenheit der Laderäume beschränkt bleiben. 
Hin und wieder, auch in anscheinend unverdächtigen Fällen, müssen jedoch probeweise einige 
Kolli aus einer Ladung speziell revidirt und mit den Angaben in dem Begleitschein genau verglichen 
werden. Der Amtsvorstand ist verpflichtet, die Vornahme solcher speziellen Revisionen unvermuthet an- 
zuordnen und deren Ausführung zu überwachen oder durch einen oberen Beamten überwachen zu lassen. 
Der Verschluß an den zum Ausgang bestimmten Waaren wird, soweit nicht Verträge eine Aus- 
nahme bedingen, bei dem Grenzzollamt abgenommen. Bei unverschlossen abgelassenen Waaren hat die 
Ausgangsrevision sich auf die Feststellung des Gewichts und der Waarengattung zu erstrecken; jedoch 
können in unverdächtigen Fällen die Ermittelungen auf einen Theil der Waarenkolli beschränkt bleiben. 
Das Verfahren bei der Kontrolirung des Waarenausgangs (b) ist je nach der Oertlichkeit und 
der Art des Transports verschieden. 
Wenn der Ausgang der Waaren vom Amtslokal des Grenzzollamts oder dem zugehörigen An- 
sageposten aus überzeugend beobachtet werden kann, so haben die Abfertigungsbeamten den Ausgang zu 
kontroliren. Anderenfalls erfolgt die Kontrolirung des Ausgangs durch Begleitungsbeamte. 
Bei der Ausfuhr mittelst der Eisenbahnen oder zu Wasser unter Raumverschluß hat das Amt am 
Verladungsorte die Revision der Waaren vorzunehmen und das Einladen der Waaren, sowie nach be- 
wirkter Verschlußanlage den Abgang des Transports, dagegen das Grenzzollamt oder der zugehörige 
Ansageposten die mit unverletztem Verschluß erfolgte Ankunft und den Ausgang über die Grenze in der 
vorher angegebenen Weise zu kontroliren. 
Wie im Einzelnen die Ausgangskontrole auszuführen ist, hat der Vorstand des Grenzzollamts den 
örtlichen Verhältnissen entsprechend zu bestimmen. · 
Die Ausgangsabfertigung kann auf Antrag des Waarendisponenten auch dann eintreten, wenn 
der ursprüngliche Antrag des Versenders bei der Anmeldung zur Begleitscheinertheilung nicht auf Ab— 
fertigung zum Ausgang gerichtet war. Der Waarendisponent hat jedoch in diesem Falle, sofern nicht die 
Ausfuhr unter den Augen des Amts oder unter amtlicher Begleitung erfolgt, die Verpflichtungen des 
Begleitscheinextrahenten zu übernehmen. 
5. Verfahren bei Abweichungen zwischen dem Inhalt der Begleitscheine I und dem Revisionsbesund 
und sonstigen Anständen. 
a#.Feststellung des Sachverhalts. 
. 41. 
Wenn bei der Prüfung eines zur Erlebiun übergebenen Begleitscheins oder der Revision der 
Ladung die Wahrnehmung gemacht wird, daß 
a) der im Begleitschein vorgeschriebene Zeitraum zur Gestellung der Waaren bei dem Empfangsamt 
nicht eingehalten worden ist, oder 
b) die Abgabe des Begleitscheins und die Vorführung der Waaren bei einem anderen als 
den darin ursprünglich oder nachträglich (88. 24 und 25) bezeichneten Amt stattgefunden 
at, oder 
c) der angelegte amtliche Verschluß verletzt ist, oder 
d) die Gattung und Menge der Waaren nicht mit den Angaben in dem Begleitschein überein—
	        
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