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Mustet 3. verzeichnisse in zweifacher Ausfertigung nach dem anliegenden Muster B zu übergeben. Der einen Aus-
— gertuung, msen die Frachtbriefe über die darin verzeichneten Güter beigefügt sein (Vereinsgollgesetz
63 Abf. 1).
Bei Waaren, welche dem Grenzzollamt sofort nach den §56. 22 und 24 des Vereinszollgesetzes
speziell deklarirt und nach den 88. 39 bis 51 dieses Gesetzes abgefertigt werden, genügt die Abgabe der
speziellen Deklaration und bedarf es bezüglich solcher Waaren der Aufnahme in ein Ladungsverzeichniß
nicht. Auch kann, soweit es sich um zollfreie Massenartikel, z. B. Kohlen, handelt, welche bei dem Grenz-
zollamt sofort in den freien Verkehr treten sollen, mit Genehmigung der Direktiobehörde die Abfertigung
lediglich auf Grund der Frachtbriefe erfolgen.
Die Ladungsverzeichnisse müssen die verladenen Waaren nach Gattung und Bruttogewicht, bei
verpackten Waaren auch nach der Zahl der Kolli, deren Verpackungsart, Zeichen und Nummer nach-
weisen, und dasjenige Amt, bei welchem die weitere Abfertigung verlangt wird, bezeichnen. Ferner muß
darin die Angabe der Wagen oder Wagenabtheilungen oder der abhebbaren Behälter, in welche die Kolli
verladen sind, nach Zeichen, Nummer oder Buchstaben enthalten sein (Vereinszollgesetz §S. 63 Abs. 2).
In Fällen, in welchen die Verladung der zu einem Frachtbriefe gehörigen Waaren mehr als
einen Wagen erfordert, oder in denen einzelne Kolli einer Waarenpost zur besseren Ausnutzung des
Raumes getrennt von dem übrigen Theil derselben verladen werden, kann von der besonderen Angabe
des Inhalts der betreffenden Wagen, beziehungsweise der Gesammtzahl und des Bruttogewichts der in
jedem derselben befindlichen Kolli im Ladungsverzcichnisse abgesehen werden (Muster B).
Auch kann in solchen Ladungsverzeichnissen, welche eine geringe Zahl von Eintragungen ent-
halten, von der summarischen Angabe der Zahl und des Bruttogewichts der in jedem einzelnen Wagen
befindlichen Waaren und der Wiederholung der betreffenden Angaben zur Bildung der Hauptsumme in
der Weise Abstand genommen werden, daß nur die letzteren in den betreffenden Spalten des Ladungs-
verzeichnisses anzugeben sind.
Der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung, welcher das Ladungsverzeichniß unterzeichnet hat,
haftet für die Richtigkeit der in demselben enthaltenen Angaben hinsichtlich der Zahl und Art der geladenen
Kolli (Vereinszollgesetz §. 66 Abs. 4).
Ein jedes Ladungsverzeichniß darf in der Regel nur solche Güter enthalten, welche nach einem
und demselben Abfertigungsamt bestimmt sind (Vereinszollgesetz §. 63 Abs. 3).
Es kann über jeden einzelnen Wagen beziehungsweise über jede Wagenabtheilung ein besonderes
oder über sämmtliche nach demselben Abfertigungsorte bestimmte Wagen ein einziges Ladungsverzeichniß
oder es können mehrere Ladungsverzeichnisse ausgefertigt werden. Einer Vergleichung der Ladungs-
verzeichnisse mit den Frachtbriefen bedarf es nicht.
cc. Revision der Personenwagen und Sonderung der Güterwagen.
18.
Während die Anmeldung erfolgt (§. 1n werden die Personenwagen, Lokomotiven und Tender
revidirt und, soweit nicht nach §. 20 eine Ausnahme eintritt, diejenigen Wagen, deren Ladungen bei dem
Grenzzollamt in den freien Verkehr gesetzt oder zur Niederlage oder zur Versendung unter Begleitschein-
kontrole abgefertigt werden sollen, von denjenigen gesondert, deren Ladungen ihre weitere Abfertigung bei
Aemtern im Innern erhalten sollen.
dd. Abfertigung
1. der Hassagiereffekten.
S. 19.
Die vom Auslande eingehenden Reisenden, welche zollpflichtige Waaren bei sich führen, brauchen
dieselben, wenn sie nicht zum Handel bestimmt sind, nur mündlich anzumelden. Auch steht es solchen
Reisenden frei, statt einer bestimmten Antwort auf die Frage der Zollbeamten nach verbotenen oder zoll-
pflichtigen Waaren, sich sogleich der Revision zu unterwerfen. In diesem Falle sind sie nur für die
Waaren verantwortlich, welche sie durch die getroffenen Anstalten zu verheimlichen bemüht gewesen sind
(Vereinszollgesetz §. 92 Abs. 1).
In der Regel werden die Passagiereffekten sogleich bei dem Grenzeingangsamt schließlich ab-
gefertigt (Vereinszollgesetz §. 92 Abs. 3). Die Effekten der mit demselben Zug weiterfahrenden Reisenden