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der Schlüssel unmittelbar nach dem Auslande abgefertigt werden. Bei dem Grenzausgangsamt findet
albsdann die Rekognition und Lösung des Verschlusses, beziehungsweise die Entrichtung des Ausgangs-
zolles statt.
Ist der Ausgangs zoll sichergestellt, so ist von der Abfertigungsstelle eine Bescheinigung darüber
auszustellen und dieselbe, mit der Quittung des Grenzzollamts über die erfolgte Abgabenentrichtung ver-
sehen, innerhalb bestimmter Frist behufs Löschung der gestellten Sicherheit zurückzureichen.
2. Waaren, deren Ausgang amtlich zu erweisen ist.
43.
Bei der Ausfuhr von Gütern, deren an amtlich bescheinigt werden muß, findet der §. 56
des Vereinszollgesetzes Anwendung.
An Stationsorten, wo sich Abfertigungsstellen (§. 4) befinden, können derartige Güter ohne Kollo-
verschluß, beziehungsweise nach Abnahme des letzteren, unter Aufsicht der Zollbehörde in die dazu be-
stimmten verschließbaren Wagenräume eingeladen und letztere verschlossen werden.
Die Zuladung anderer, aus dem freien Verkehr stammender, gleichfalls zum unmittelbaren Aus-
gange bestimmter Güter in diese Räume ist gestattet; die Eisenbahnverwaltung hat jedoch der Zollbehörde
ein Verzeichniß derselben unter Angabe der Zahl, Verpackungsart, Bezeichnung des Bruttogewichts und
des Inhalts zu übergeben, welches bei der Verladung zu prüfen und demnächst dem betreffenden Begleit-
schein anzustempeln ist. Bei Wagen, in welche Güter des freien Verkehrs mit zollpflichtigen Gütern ver-
laden sind, dürfen auf dem Transport, soweit nicht Verschlußverletzungen oder Unglücksfälle eine Um-
ladung erforderlich machen, Zu= und Abladungen nicht stattfinden.
Das Amt am Verladungsorte hat bezüglich derjenigen Waaren, deren Ausgang amtlich zu be-
scheinigen ist, als Ausgangsamt zu sungiren.
Auf der amtlichen Bezettelung der Güter (Begleitschein, Uebergangsschein, Deklarationsschein rc.),
welche dem Zugführer zu übergeben ist, wird von dem Amt des Verladungsortes das Einladen der
Waaren und der Verschluß des Wagens, sowie der Abgang des letzteren auf der Eisenbahn, dagegen
von dem Grenzzollamt, beziehungsweise den Begleitungsbeamten die mit unverletztem Verschlusse erfolgte
Ankunft beim Grenzausgangsamt, sowie der Ausgang über die Grenze bescheinigt.
D. Versendungen aus dem Vereinsgebiet durch Uas Kusland nach dem Vereinsgebiet.
S. 44. " "
Bei Versendungen aus dem Vereinsgebiet durch das Vereinsausland nach dem Vereinsgebiet
kommt der §. 111 des Vereinsgollgesetzes und das Deklarationsschein-Regulativ in Anwendung.
.45.
Die nach Maßgabe der §§. 17 ff. mit Srsunnsperzeichuef und Begleitzettel abgefertigten Waaren-
sendungen, welche vor Erreichung des Bestimmungsorts das Ausland berühren, bedürfen beim Wieder-
eingang, sofern der angelegte Verschluß unverletzt geblieben ist, behufs der Weiterbeförderung an ihren
Bestimmungsort keiner nochmaligen Abfertigung.
E. Transport im Julande.
1. Güter des freien Derkehrs.
. 46.
Insoweit überhaupt nach den zur Ausfuhhun der §§. 119 und 125 des Vereinszollgesetzes von
der obersten Landes-Finanzbehörde getroffenen Anordnungen der Transport im Grenzbezirke beziehungs-
weise im Binnenlande einer Kontrole unterliegt, findet diese Kontrole auch auf den Transport auf den
Eisenbahnen Anwendung. Indessen ist der Transport von Gegenständen auf der Eisenbahn aus dem
Binnenlande nach dem Grenzbezirk und aus dem letzteren nach dem Auslande allgemein von der
Legitimationsscheinkontrole befreit; doch haben die Eisenbahnverwaltungen ihre Register über die beförderten
Frachtgüter der Zollbehörde auf Verlangen vorzulegen.