Metadaten : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Angabe  des  Revisionsbefundes  in  dem  Begleitschein  und  eine  demselben  beizufügende  Bemerkung  über  die
zollfreie  Ablassung.

4.  Verfahren,  wenn  die  Waaren  unmittelbar  zum  Ausgang  abgefertigt  werden  sollen.

.  40.

Bei  der  Erledigung  von  Begleitscheinen  über  Gegenstände  welche  zur  unmittelbaren  Ausfuhr
über  das  Empfangsamt  bestimmt  sind,  erstreckt  sich  die  amtliche  Thätigkeit  der  von  dem  Amtsvorstande
oder  dessen  Vertreter  zu  bestimmenden  Abfertigungs-  und  Begleitungsbeamten  auf

a)  die  Revision  der  Ladung  und
b)  die  Kontrolirung  des  Ausgangs  derselben  über  die  Grenze.

Die  Revision  der  Ladung  (a)  soll  die  Ueberzeugung  gewähren,  daß  keine  vorschriftswidrige  Ver—
änderung  an  derselben  stattgefunden  hat.  Die  Revision  kann  daher  in  der  Regel  auf  die  Prüfung  der
Zeichen,  Nummern,  Verpackungsart  und  des  Verschlusses  der  Kolli,  beziehungsweise  des  Verschlusses  und
der  verschlußfähigen  Beschaffenheit  der  Laderäume  beschränkt  bleiben.

Hin  und  wieder,  auch  in  anscheinend  unverdächtigen  Fällen,  müssen  jedoch  probeweise  einige
Kolli  aus  einer  Ladung  speziell  revidirt  und  mit  den  Angaben  in  dem  Begleitschein  genau  verglichen
werden.  Der  Amtsvorstand  ist  verpflichtet,  die  Vornahme  solcher  speziellen  Revisionen  unvermuthet  anzuordnen
  und  deren  Ausführung  zu  überwachen  oder  durch  einen  oberen  Beamten  überwachen  zu  lassen.

Der  Verschluß  an  den  zum  Ausgang  bestimmten  Waaren  wird,  soweit  nicht  Verträge  eine  Ausnahme
  bedingen,  bei  dem  Grenzzollamt  abgenommen.  Bei  unverschlossen  abgelassenen  Waaren  hat  die
Ausgangsrevision  sich  auf  die  Feststellung  des  Gewichts  und  der  Waarengattung  zu  erstrecken;  jedoch
können  in  unverdächtigen  Fällen  die  Ermittelungen  auf  einen  Theil  der  Waarenkolli  beschränkt  bleiben.

Das  Verfahren  bei  der  Kontrolirung  des  Waarenausgangs  (b)  ist  je  nach  der  Oertlichkeit  und
der  Art  des  Transports  verschieden.

Wenn  der  Ausgang  der  Waaren  vom  Amtslokal  des  Grenzzollamts  oder  dem  zugehörigen  Ansageposten
  aus  überzeugend  beobachtet  werden  kann,  so  haben  die  Abfertigungsbeamten  den  Ausgang  zu
kontroliren.  Anderenfalls  erfolgt  die  Kontrolirung  des  Ausgangs  durch  Begleitungsbeamte.

Bei  der  Ausfuhr  mittelst  der  Eisenbahnen  oder  zu  Wasser  unter  Raumverschluß  hat  das  Amt  am
Verladungsorte  die  Revision  der  Waaren  vorzunehmen  und  das  Einladen  der  Waaren,  sowie  nach  bewirkter
  Verschlußanlage  den  Abgang  des  Transports,  dagegen  das  Grenzzollamt  oder  der  zugehörige
Ansageposten  die  mit  unverletztem  Verschluß  erfolgte  Ankunft  und  den  Ausgang  über  die  Grenze  in  der
vorher  angegebenen  Weise  zu  kontroliren.

Wie  im  Einzelnen  die  Ausgangskontrole  auszuführen  ist,  hat  der  Vorstand  des  Grenzzollamts  den
örtlichen  Verhältnissen  entsprechend  zu  bestimmen.  ·

Die  Ausgangsabfertigung  kann  auf  Antrag  des  Waarendisponenten  auch  dann  eintreten,  wenn
der  ursprüngliche  Antrag  des  Versenders  bei  der  Anmeldung  zur  Begleitscheinertheilung  nicht  auf  Ab—
fertigung  zum  Ausgang  gerichtet  war.  Der  Waarendisponent  hat  jedoch  in  diesem  Falle,  sofern  nicht  die
Ausfuhr  unter  den  Augen  des  Amts  oder  unter  amtlicher  Begleitung  erfolgt,  die  Verpflichtungen  des
Begleitscheinextrahenten  zu  übernehmen.

5.  Verfahren  bei  Abweichungen  zwischen  dem  Inhalt  der  Begleitscheine  I  und  dem  Revisionsbesund
und  sonstigen  Anständen.

a#.Feststellung  des  Sachverhalts.

.  41.
Wenn  bei  der  Prüfung  eines  zur  Erlebiun  übergebenen  Begleitscheins  oder  der  Revision  der
Ladung  die  Wahrnehmung  gemacht  wird,  daß

a)  der  im  Begleitschein  vorgeschriebene  Zeitraum  zur  Gestellung  der  Waaren  bei  dem  Empfangsamt
nicht  eingehalten  worden  ist,  oder

b)  die  Abgabe  des  Begleitscheins  und  die  Vorführung  der  Waaren  bei  einem  anderen  als
den  darin  ursprünglich  oder  nachträglich  (88.  24  und  25)  bezeichneten  Amt  stattgefunden

at,  oder
c)  der  angelegte  amtliche  Verschluß  verletzt  ist,  oder
d)  die  Gattung  und  Menge  der  Waaren  nicht  mit  den  Angaben  in  dem  Begleitschein  überein—