Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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. 4. 
Bis auf Weiteres hat jeder Salwerrsbedeer die im S. 7 des Gesetzes unter Nr. 1 bis 8 aus- 
gesprochenen Verpflichtungen zu erfüllen. Derselbe ist überdies verpflichtet: 
1. das Salz aus den Siederäumen unmittelbar in die Magazine oder in die Trockenräume und 
ebenso aus diesen unmittelbar in die Magazine zu bringen, mithin die Niederlegung des 
Salzes in keinem anderen Raume zu gestatten; 
2. die Kontrolebeamten von dem Zeitpunkt des Beginns des Transports des Salzes aus dem 
Trockenraum in das Magazin vorher benachrichtigen zu lassen; 
3. die über den Betrieb der Saline (des Salzbergwerks) und das gewonnene Salz zu führenden 
Bücher dem Salzsteueramt zur Siegelung und Foliirung vorzulegen; 
4. die Betriebsgebäude, soweit es die Arbeiten gestatten, verschlossen zu halten, den Eintritt in 
dieselben aber außen den Steuerbeamten, den Bergwerksbeamten und solchen Personen, welche 
das Salzwerk aus technischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Gründen besuchen, nur den auf 
dem Salzwerke beschäftigten Personen zu gestatten. 
8. 5. 
Den mit der Kontrole beauftragten Beamten, sowie deren Vorgesetzten steht zu allen innerhalb 
der Betriebsanstalt belegenen Lokalitäten und Gebäuden, soweit solche nicht lediglich als Wohnräume 
benutzt werden, der Zutritt jederzeit, also auch außerhalb der Dienststunden frei. 
S. 6. 
In den Wohnungen, welche sich innerhalb der Salzwerkslokalitäten und zugehörigen Höfe oder 
in baulicher Verbindung mit den Salzwerken befinden, darf Salz irgend welcher Art nicht in größeren 
Mengen als 5 kg auf den Kopf der Bewohner aufbewahrt werden. 
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. §.. 
Die Dienststunden der Salzsteuerämter sind mit thunlichster Rücksicht auf den Salzwerksbetrieb 
für jedes Salzwerk von der Direktivbehörde besonders festzustellen. 
. 8. 
Die im 8. 9 des Gesetzes gedachte W/- der Entnahme von Salz aus den Magazinen 
muß enthalten: 
1. die Menge des zu entnehmenden Salzes nach Gewicht, sowie dessen Gattung; 
2. die Bezeichnung, sowie die Zahl der Kolli, desgleichen das Einzelgewicht der letzteren, sofern 
dasselbe ein verschiedenes ist; 
den Namen des Transportanten; 
den Bestimmungsort und den Namen des Empfängers; 
die begehrte Abfertigungsweise; 
etwaige sonstige Anträge. . 
— Es ist zu dieser Anmeldung das unter 1 anliegende Muster zu verwenden; für Salzabfälle 
(§§. 11 und 13) genügt mündliche Anmeldung. 
Wird ausnahmsweise die Entnahme von Salz unmittelbar aus den Siede= oder Trockenräumen 
gewünscht, so bleibt wegen der anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln besondere Bestimmung vorbehalten. 
. 9. 
Der Hausbedarf der Salzwerksbesitzer, Beamten und Arbeiter an Salz darf nur in längeren 
mindestens vierteljährlichen Zeitabschnitten auf besondere schriftliche Anmeldung nach zuvoriger Versteuerung 
entnommen werden. 
n–* 
8. 10. 
Das zu entnehmende Salz wird in Gemäßheit der Anträge des Salzwerksbesitzers im Falle der 
sofortigen Versteuerung des Salzes oder der Empfangnahme unter Anschreibung auf Steuerkredit, sowie 
im Falle der Versendung denaturirten Salzes in den freien Verkehr gesetzt und für jeden Transport ein 
2. A. u. B. Versendungsschein nach dem anliegenden Muster 2 ausgestellt, welcher zur Legitimation bei der Abfuhr
	        
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