Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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den  steuerpflichtigen  Gehalten  (von  mehr  als  300  fl.)  gehörigen  Naturallen
werden  künftig  vollständig  zur  Besteuerung  gezogen.
Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesehzes  beauftragt.
Gegeben  Bad  Gastein  den  22.  Juli  1836.

Wilhelm.

Der  Chef  des  Finanz-Departements:
Geheimer  Rath  Herdegen.
Auf  Befehl  des  Königs:
der  Staats-Sekretär:
Vellnagel.

c)  Gesetz,
in  Betreff  einiger  Abänderungen  des  Wirthschaftsabgaben-Gesetzes.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Wir  haben  Uns  veranlaßt  gefunden,  in  dem  Wirhhschaftsabgaben-Geses  vom

5  Juli  1827  hinsichtlich  der  Weinwirthschaftsgewerbe  einige  Abänderungen  eintreten

zu  lassen,  und  verordnen  und  verfügen  daher,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimenaths
  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Art.  1.

Zu  Art.  15  des  Wirthschaftsabgaben-Gesetzes  von  1827.

6  Wenn  in  einzelnen  Fällen  nachgewiesen  wird,  daß  der  Hausbrauch  und  gewöhnche
  Abgang  eines  Weinwirths  den  in  dem  Artikel  15  des  Gesetzes  von  1827  auf
chstens  10  Eimer  bestimmten  Jahresbetrag  uͤbersteigt,  so  kann  dieser  von  der  Verwallungs-Behörde

  auch  höher  bemessen  werden.