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den steuerpflichtigen Gehalten (von mehr als 300 fl.) gehörigen Naturallen
werden künftig vollständig zur Besteuerung gezogen.
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesehzes beauftragt.
Gegeben Bad Gastein den 22. Juli 1836.
Wilhelm.
Der Chef des Finanz-Departements:
Geheimer Rath Herdegen.
Auf Befehl des Königs:
der Staats-Sekretär:
Vellnagel.
c) Gesetz,
in Betreff einiger Abänderungen des Wirthschaftsabgaben-Gesetzes.
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Wir haben Uns veranlaßt gefunden, in dem Wirhhschaftsabgaben-Geses vom
5 Juli 1827 hinsichtlich der Weinwirthschaftsgewerbe einige Abänderungen eintreten
zu lassen, und verordnen und verfügen daher, nach Anhörung Unseres Geheimenaths
und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Art. 1.
Zu Art. 15 des Wirthschaftsabgaben-Gesetzes von 1827.
6 Wenn in einzelnen Fällen nachgewiesen wird, daß der Hausbrauch und gewöhnche
Abgang eines Weinwirths den in dem Artikel 15 des Gesetzes von 1827 auf
chstens 10 Eimer bestimmten Jahresbetrag uͤbersteigt, so kann dieser von der Verwallungs-Behörde
auch höher bemessen werden.