Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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12. Das weiter einzuhaltende Verfahren ist übereinstimmend mit dem nachstehend für die Grenz- 
zollämter ohne Ansageposten vorgeschriebenen, mit der Modifikation, daß bei den Grenzzollämtern mit 
Ansageposten die Schiffspapiere und Lukendeklarationen bereits bei dem Ansageposten abgegeben werden 
und daß der bei dem Ansageposten angelegte Verschluß (Nr. 7), wenn derselbe bei der vorläufigen Re- 
vision des Schiffes (Nr. 21) als sichernd erkannt wird, bis zur Löschung der Ladung beziehungsweise 
bei der Weiterabfertigung belassen werden kann. 
13. Die Bestimmungen unter Nr. 5 bis 12 finden auch bei solchen Grenzzollämtern Anwendung, 
welche zu Ansageposten für andere Grenzzollämter erklärt sind, insoweit bei ersteren die Abfertigung der 
eingehenden Schiffe im Ansageverfahren beantragt wird. Hinsichtlich der bei jenen Aemtern vor- 
zunehmenden zollamtlichen Abfertigungen sind, neben den bezüglich ihrer Abfertigungsbefugnisse ge- 
kosenen „Bestimmungen (Nr. 3b), die nachfolgenden Vorschriften für Häfen ohne Ansageposten 
maßgebend. 
  
  
  
B. Für Häfen ohne Ansageposten. 
14. Jeder nach §. 21 des Vereinszollgesetzes zur Einhaltung der Zollstraße verpflichtete Schiffs- 
führer hat sich unmittelbar nach der Ankunft im Hafen bei der Hafenbehörde anzumelden und den ihm 
angewiesenen Platz einzunehmen. Derselbe hat sich sodann persönlich oder durch einen legitimirten Stell- 
vertreter bei dem Zollamte zu melden und unter Abgabe sämmtlicher über seine Ladung sprechenden 
Papiere über die gewünschte Zollabfertigung zu erklären. 
15. Bei Schiffen, welche im Ansageverfahren weiter abgefertigt werden sollen (Nr. 34), kann 
zugelassen werden, daß die Schiffspapiere den zum Zweck der Zollabfertigung abgesendeten Beamten an 
Bord ausgehändigt werden. 
16. Bevor die vorläufige Revision des Schiffes stattgefunden hat (Nr. 21), darf dasselbe ohne 
Erlaubniß der Zollbehörde weder am Ufer anlegen, noch irgend einen Verkehr mit dem Lande oder mit 
anderen Schiffen unterhalten. Auch kann vorgeschrieben werden, daß die Schiffe bis zur Beendigung der 
vorläufigen Revision an üblicher Stelle zu flaggen haben. 
17. Die Zollbehörde ist befugt, das Schiff sofort nach der Ankunft durch ihre Beamten be- 
setzen zu lassen. Derselben ist von jeder Veränderung des Anlegeplatzes zuvor Anzeige zu machen. 
18. Den an Bord befindlichen Passagieren ist das Verlassen des Schiffes nach der Abfertigung 
ihres Reisegepäcks, welche auf geschehene Anzeige bei dem Amte mit thunlichster Beschleunigung vor- 
zunehmen ist, gestattet. 
Auf zollpflichtige, zum Handel bestimmte Waaren, welche Reisende mit sich führen, finden die 
Bestimmungen unter Nr. 19 ff. Anwendung. 
2. Abfertigung im Hafen. 
A. Abfertigung der zu entlöschenden Schiffe. 
19. Innerhalb 24 Stunden nach der Ankunft im Hafen hat der Schiffsführer oder ein Bevoll- 
mächtigter desselben 
a) eine generelle Deklaration über die Ladung (Manifest) — Muster C, 0. 
b) eine Deklaration über die Zugänge zu dem Schiffsraum und etwaige geheime Behältnisse 
(Lukendeklaration) — Muster A — und 
c) eine Deklaration über die an Bord befindlichen, für den Gebrauch der Schiffsmannschaft, der 
Passagiere und für das Schiff bestimmten Mund= und anderen Vorräthe, sowie die Schiffs- 
Inventarienstücke (Schiffs-Provisionsliste) — Muster D, D. 
unter Beobachtung der zugehörigen Anleitungen auszufertigen und bei dem Zollamte einzureichen. — — 
Die Frist zur Einreichung der vorstehend bezeichneten Deklarationen kann auf Antrag der Be— 
theiligten von dem Zollamte angemessen verlängert werden. 
Statt der generellen Deklaration (a) darf sogleich die spezielle Deklaration (Nr. 25), welche als- 
dann auch auf die für die erstere vorgeschriebenen besonderen Angaben zu erstrecken ist, abge- 
geben werden. 
Bei unbeladenen Schiffen kann von der Abgabe der generellen Deklaration abgesehen und die 
Erklärung des Schiffsführers, daß er keine Ladung an Bord habe, für genügend angesehen werden. 
Ebenso kann bei solchen Schiffen die Abgabe der Lukendeklaration erlassen werden. 
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