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d) bei dem ohne Beimischung von Reis in der Strohhülse eingehenden, blos von
der Strohhülse befreiten Reis nur von .. 88 Prozent,
und
e) bei Reis, der lediglich mit der letzten feinen Hülse versehen und blos zum
Poliren bestimmt ist, ur von. . 90 „
der Eingangszoll nach dem Satze für geschälten Reis erlegi zu werden braucht.
Der unter h festgesetzte Satz ist nur dann maßgebend, wenn die Beimischung von Reis in der
Strohhülse mindestens 10 Prozent des Gesammtgewichts des Gemisches beträgt. Ist die Beimischung
eine geringere, so ist der Prozentsatz unter c auf das gesammte Gemisch anzuwenden.
Bei sonstigen Gemischen von Reis aus Sorten, welche verschiedenen Prozentsätzen zugewiesen
sind, ist der höhere Prozentsatz maßgebend, sofern nicht die Beimischung der Sorte, für welche der höhere
Satz bestimmt ist, weniger als 10 Prozent beträgt.
Gelangt ein Gemisch von blos von der Strohhülse befreitem Reis und von Reis in der Stroh-
hülse (Paddy) auf Reismühlen, für welches nur der Prozentsatz unter c in Anspruch genommen werden
soll, so darf das Gewicht der von dem Paddy entfernten, rein ausgesiebten Strohhülsen von dem Brutto-
gewichte des Gemisches zollfrei in Abzug gebracht werden. Zu dem Behufe ist das Gewicht dieser Stroh-
hülsen amtlich zu ermitteln und, soweit erforderlich, die Enthülsung zu überwachen.
Sollte nach Ausweis der Geschäftsbücher und nach den Erhebungen der mit der Ueberwachung
der betreffenden Mühlen betrauten Beamten die wirkliche Ausbeute an polirtem Reis in Fällen der
lit. d, c oder weniger als 82, beziehungsweise 85 oder 88 Prozent des Gesammtgewichts betragen,
so kann von der Direktivbehörde ein Zollnachlaß über den Satz von 18 beziehungsweise 15 oder 12 Pro-
zent hinaus bis höchstens 21 beziehungsweise 18 oder 15 Prozent bewilligt werden.
2. Der zur Reismühle abzulassende Reis ist zur Verarbeitung zu deklariren, darauf das Brutto-
gewicht und der nach Beschaffenheit des Reises zur Anwendung kommende Prozentsatz festzustellen und
für den sich danach berechnenden Zollbetrag Sicherheit zu leisten, wonächst der Reis ohne weitere Kon-
trole der Verarbeitung abgelassen wird.
Wenn der zur Verarbeitung auf der Mühle abgelassene Reis zu diesem Zweck nicht verwendet,
sondern bevor er bis zur Polirung verarbeitet worden ist, ohne vorgängige Nachzahlung des für den
Zweck der Verarbeitung nach der Bestimmung zu 1 an den Gefällen erlassenen Betrags anderweit
verwendet oder veräußert wird, so wird dadurch neben der gesetzlichen Strafe der Verlust der Ver-
günstigung verwirkt.
3. Binnen einer zu bestimmenden Frist von höchstens 12 Monaten ist der sichergestellte Eingangs-
zoll zu entrichten und eine Freischreibung nur insoweit zu bewirken, als entsprechende Mengen von dem
in der betreffenden Reismühle enthülsten und polirten Reis nach Gestellung bei demselben Amt, bei
welchem die Abfertigung zur Mühle und die Anschreibung des Eingangszolls stattgefunden hat, auf eine
öffentliche oder private Niederlage unverzollter Waaren gebracht, beziehungsweise unter zollamtlicher Kon-
trole nach dem Ausland ausgeführt oder mit Begleitschein versendet werden.
Wenn Reis in der Mühle verloren gehen oder vernichtet werden sollte, so erwächst hieraus dem
Mühleninhaber kein Anspruch auf Erlaß des darauf haftenden Eingangsgolls.
Die Zollbehörde hat sich von der Art des Betriebes in den Reismühlen in fortwährender
genntniß zu erhalten.
Die Mühlenbesitzer sind zu dem Ende verpflichtet, über den Zu= und Abgang von Reis ein
übersichtliches Konto zu führen und auch ihre übrigen Betriebs= sowie die anderen Bücher der Zollbehörde
jederzeit zur Einsicht zu stellen. Ebenso haben dieselben von allen etwa eintretenden Veränderungen in
den Betriebseinrichtungen vor deren Eintreten der Zollbehörde Anzeige zu machen.
Berlin, den 27. August 1888.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Aschenborn.
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