2. Anderweiter
Schiffsverkehr.
a. Einganas-
verkehr seewärts.
–—
— —
— 864 —
lichen Legitimation versehen sind, sowie bei Unglücksfällen, wenn Gefahr im Verzuge ist, auch solchen
Personen, welche zur Rettung von Menschen, Schiff und Ladung Hülfe leisten sollen.
Insoweit sich aus den Bestimmungen in diesem und dem vorhergehenden Paragraphen
nicht Ausnahmen ergeben, ist es anderen Fahrzeugen untersagt, an ein unter Zollzeichen fahrendes
Schiff ohne zollamtliche Genehmigung anzulegen.
F. 10.
Treten während der Fahrt Umstände ein, in Folge deren ein Schiff zur Führung der
Zollzeichen nach §§. 7 oder 8 nicht mehr berechtigt sein würde, so muß hiervon dem nächsten Zoll-
amt sofort Anzeige gemacht und die zollamtliche Abfertigung beantragt, bis zu deren Beginn aber
das Zollzeichen beibehalten werden.
S. 11.
Seewärts eingehende Schiffe, welche nicht nach Maßgabe der §§. 7 bis 10 unter Zollzeichen
fahren, haben bei dem Nebenzollamt Weserwachtschiff vor Anker zu gehen oder rechtzeitig beizudrehen
und den sich an Bord begebenden Beamten das Anbordkommen sowie den Wiederabgang vom Schiffe
nach Seegebrauch möglichst zu erleichtern.
S. 12.
Die Zollabfertigung bei dem Nebenzollamt Weserwachtschiff findet zu jeder Tages= und
Nachtzeit statt.
S. 13.
Die Beamten des Nebenzollamts können, wenn eine Revision sich mit hinreichender
Sicherheit bewirken läßt, Schiffe, welche zollfreie Ladung haben und deren Proviantvorräthe den
Bedarf während des muthmaßlichen Aufenthalts im Zollinlande nicht übersteigen, sofort in den
freien Verkehr setzen, auch einzelne zollpflichtige Gegenstände, welche an Bord des Schiffes sich be-
finden, auf Grund mündlicher Deklaration vollständig abfertigen. Zum Ausweis über die geschehene
Abfertigung wird ein Abfertigungsausweis nach dem Muster B ertheilt. Bei offenen Booten bedarf
es der Ertheilung eines solchen nicht.
8. 14.
Soll die schließliche Abfertigung nicht bei dem Nebenzollamt Weserwachtschiff, sondern bei
einer anderen als Grenzzollamt fungirenden Zollstelle erfolgen oder ist bei Schiffen, welche nach
den Freibezirken bestimmt sind, der Wiederausgang zu kontroliren, so hat der Schiffsführer den
an Bord gekommenen Beamten alle über seine Ladung sprechenden Papiere, sowie, wenn es sich
um Seeschiffe handelt, eine von ihm unterzeichnete Deklaration über die Zugänge zum Schiffsraum
und etwaige geheime Behältnisse — Lukendeklaration — nach dem Muster C, unter Beobachtung
der darauf abgedruckten Gebrauchsanweisung, zu übergeben, auch dem Beamten diese Zugänge
und Behältnisse an Ort und Stelle zu zeigen.
Den Führern der periodisch die Häfen an der Unterweser besuchenden Schiffe ist es gestattet,
an Stelle der jedesmaligen Ausfertigung einer Lukendeklaration eine einmalige Lukendeklaration aus-
zustellen, welche nach erfolgter amtlicher Beglaubigung an Bord des Schiffes zur Einsicht der
Beamten bereit zu halten und nur bei eintretenden Veränderungen zu erneuern ist. Die Wahl
des Amts, bei welchem die Beglaubigung der Lukendeklaration stattfinden soll, bleibt dem Schiffs-
führer überlassen.
*
Für die Weiterfahrt tritt nach dem Ermessen des Nebenzollamts amtliche Begleitung oder
Schiffsverschluß ein. Letzterenfalls sind die Zugänge zu den Laderäumen, soweit dieselben die
Anlegung eines sicheren Verschlusses gestatten, amtlich zu verschließen und die in nicht verschließ-
baren Räumen beziehungsweise auf dem Verdeck befindlichen, von dem Schiffsführer mündlich
anzugebenden Waaren in der Lukendeklaration (§. 14), in welcher auch die Art der Verschlußanlage
anzugeben ist, nach Stückzahl, Verpackungsart 2c. 2c. so vollständig als thunlich zu verzeichnen und
die außer Verschluß bleibenden Räume zu revidiren.