Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

2. Anderweiter 
Schiffsverkehr. 
a. Einganas- 
verkehr seewärts. 
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lichen Legitimation versehen sind, sowie bei Unglücksfällen, wenn Gefahr im Verzuge ist, auch solchen 
Personen, welche zur Rettung von Menschen, Schiff und Ladung Hülfe leisten sollen. 
Insoweit sich aus den Bestimmungen in diesem und dem vorhergehenden Paragraphen 
nicht Ausnahmen ergeben, ist es anderen Fahrzeugen untersagt, an ein unter Zollzeichen fahrendes 
Schiff ohne zollamtliche Genehmigung anzulegen. 
F. 10. 
Treten während der Fahrt Umstände ein, in Folge deren ein Schiff zur Führung der 
Zollzeichen nach §§. 7 oder 8 nicht mehr berechtigt sein würde, so muß hiervon dem nächsten Zoll- 
amt sofort Anzeige gemacht und die zollamtliche Abfertigung beantragt, bis zu deren Beginn aber 
das Zollzeichen beibehalten werden. 
S. 11. 
Seewärts eingehende Schiffe, welche nicht nach Maßgabe der §§. 7 bis 10 unter Zollzeichen 
fahren, haben bei dem Nebenzollamt Weserwachtschiff vor Anker zu gehen oder rechtzeitig beizudrehen 
und den sich an Bord begebenden Beamten das Anbordkommen sowie den Wiederabgang vom Schiffe 
nach Seegebrauch möglichst zu erleichtern. 
S. 12. 
Die Zollabfertigung bei dem Nebenzollamt Weserwachtschiff findet zu jeder Tages= und 
Nachtzeit statt. 
S. 13. 
Die Beamten des Nebenzollamts können, wenn eine Revision sich mit hinreichender 
Sicherheit bewirken läßt, Schiffe, welche zollfreie Ladung haben und deren Proviantvorräthe den 
Bedarf während des muthmaßlichen Aufenthalts im Zollinlande nicht übersteigen, sofort in den 
freien Verkehr setzen, auch einzelne zollpflichtige Gegenstände, welche an Bord des Schiffes sich be- 
finden, auf Grund mündlicher Deklaration vollständig abfertigen. Zum Ausweis über die geschehene 
Abfertigung wird ein Abfertigungsausweis nach dem Muster B ertheilt. Bei offenen Booten bedarf 
es der Ertheilung eines solchen nicht. 
8. 14. 
Soll die schließliche Abfertigung nicht bei dem Nebenzollamt Weserwachtschiff, sondern bei 
einer anderen als Grenzzollamt fungirenden Zollstelle erfolgen oder ist bei Schiffen, welche nach 
den Freibezirken bestimmt sind, der Wiederausgang zu kontroliren, so hat der Schiffsführer den 
an Bord gekommenen Beamten alle über seine Ladung sprechenden Papiere, sowie, wenn es sich 
um Seeschiffe handelt, eine von ihm unterzeichnete Deklaration über die Zugänge zum Schiffsraum 
und etwaige geheime Behältnisse — Lukendeklaration — nach dem Muster C, unter Beobachtung 
der darauf abgedruckten Gebrauchsanweisung, zu übergeben, auch dem Beamten diese Zugänge 
und Behältnisse an Ort und Stelle zu zeigen. 
Den Führern der periodisch die Häfen an der Unterweser besuchenden Schiffe ist es gestattet, 
an Stelle der jedesmaligen Ausfertigung einer Lukendeklaration eine einmalige Lukendeklaration aus- 
zustellen, welche nach erfolgter amtlicher Beglaubigung an Bord des Schiffes zur Einsicht der 
Beamten bereit zu halten und nur bei eintretenden Veränderungen zu erneuern ist. Die Wahl 
des Amts, bei welchem die Beglaubigung der Lukendeklaration stattfinden soll, bleibt dem Schiffs- 
führer überlassen. 
* 
Für die Weiterfahrt tritt nach dem Ermessen des Nebenzollamts amtliche Begleitung oder 
Schiffsverschluß ein. Letzterenfalls sind die Zugänge zu den Laderäumen, soweit dieselben die 
Anlegung eines sicheren Verschlusses gestatten, amtlich zu verschließen und die in nicht verschließ- 
baren Räumen beziehungsweise auf dem Verdeck befindlichen, von dem Schiffsführer mündlich 
anzugebenden Waaren in der Lukendeklaration (§. 14), in welcher auch die Art der Verschlußanlage 
anzugeben ist, nach Stückzahl, Verpackungsart 2c. 2c. so vollständig als thunlich zu verzeichnen und 
die außer Verschluß bleibenden Räume zu revidiren.
	        
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