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8. 3.
Die Anmeldung der Waaren, soweit solche nicht zoll- oder steueramtlich deklarirt sind, erfolgt
beim Eingang in den Freibezirk von See, beziehungsweise beim Ausgang aus dem Freibezirk nach See
gemäß §§. 3 und 7 des Gesetzes durch den Waarenführer oder dessen Vertreter (Schiffsexpedienten ꝛc.)
mittelst Uebergabe von Güterdeklarationen an die mit den Anschreibungen für die Statistik des Waaren-
verkehrs der Freibezirke von See und nach See beauftragten Abfertigungsstellen der Hauptzollämter
Bremen beziehungsweise Brake.
Bei dem Eingang von See ist der Bremer oder Braker Empfänger berechtigt, an Stelle des
Waarenführers die Waaren selbst zu deklariren.
F. 4.
Die Ausstellung der Deklaration über zum Ausgang nach See bestimmte Waaren liegt dem
Bremer oder Braker Verlader ob.
§. 5
Bei dem Eingang von See und dem Ausgang nach See kann ausnahmsweise die Nachlieferung
der Deklaration binnen längstens achttägiger Frist gegen Einreichung eines Interimsscheins gestattet wer-
den. Der Interimsschein weist die unverpackten Güter nur nach der Gattung, die Stückgüter nur nach
Zahl und Art der Kolli nach. g6
Die Deklarationen über die von See ein- und nach See ausgeführten Waaren müssen außer den
nach 8. 1 des Gesetzes und den Ausführungsbestimmungen hierzu erforderlichen Angaben über Gattung,
Menge und Herkunft, beziehungsweise Bestimmung der Waare enthalten:
1. den Namen des Schiffes, mit welchem die Waare ein= beziehungsweise ausgegangen ist oder
ausgehen soll, und beim Eingang den Tag der Ankunft des Schiffes, beim Ausgang den
Tag der Verladung der Waare:;
2. die Zahl und Art der Kolli;
3. bei dem Ausgang nach See die Bezeichnung des Herkunftslandes oder, wenn dasselbe nicht
zu ermitteln ist, des Ursprungslandes der Waare.
Bei Zusammenpackung verschiedenartiger Waaren kann eine allgemeine Bezeichnung des Gesammt-
inhalts des Kollo und die Angabe des Gesammtbruttogewichts nebst Verpackungsart unter der Bedingung
zugelassen werden, daß der Werth der Sendung mit angemeldet wird.
S. 7.
Zu den nach §s§. 3 bis 6 abzugebenden Deklarationen sind Formulare nach den anliegenden
Mustern (Anlage a und b) zu verwenden, und zwar:
a) bei dem Waareneingang von See in die Freibezirkee nagEauaue,
b) bei dem Waarenausgang aus den Freibezirken nach. Sen gpguüne.
Die Regierungen von Oldenburg und Bremen können die Deklarationen über den Waareneingang
von See in den Braker beziehungsweise Bremer Freibezirk, sowie über den Waarenausgang nach See
aus denselben für Zwecke der oldenburgischen beziehungsweise bremischen Statistik benutzen und zu diesem
Behuf Zusätze zu den Formularen machen lassen. Beide Regierungen werden die erforderlichen Anordnungen
treffen, um für die Deklaranten gedruckte Formulare zu den Deklarationen bereit zu stellen.
F. 8.
Einer besonderen Deklaration nach §§. 3 bis 7 bedarf es nicht, wenn:
1. Waaren zollinländischen Ursprungs auf Grund direkter Begleitpapiere im freien Verkehr (§. 12
Ziffer 2b des Gesetzes und §. 19 der Ausführungsbestimmungen) vom Zollinlande durch die
Freibezirke über See nach dem Zollinlande oder umgekehrt befördert werden; die Anmeldung
hat in diesem Falle auf Grund des §. 5 der Ausführungsbestimmungen nach Muster 1d
zu erfolgen; -
2. zollausländische Waaren sofort nach ihrem Eingang von See in den Freibezirk Brake zur
unmittelbaren Einfuhr in den freien Verkehr des Zollinlandes oder zum Eingang auf Zoll—
niederlagen in dem zollangeschlossenen Theil der Stadt Brake zollamtlich deklarirt und nach
Beendigung der zollamtlichen Abfertigung sofort aus dem Freibezirk Brake dahin befördert werden.
Die gleiche Ausnahme kann im Falle des Bedürfnisses von der bremischen Zolldirektivbe—
5) Folgen auf S. 901—904.
Anlagen a#n b 0)
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