Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

— 895 — 
8. 3. 
Die Anmeldung der Waaren, soweit solche nicht zoll- oder steueramtlich deklarirt sind, erfolgt 
beim Eingang in den Freibezirk von See, beziehungsweise beim Ausgang aus dem Freibezirk nach See 
gemäß §§. 3 und 7 des Gesetzes durch den Waarenführer oder dessen Vertreter (Schiffsexpedienten ꝛc.) 
mittelst Uebergabe von Güterdeklarationen an die mit den Anschreibungen für die Statistik des Waaren- 
verkehrs der Freibezirke von See und nach See beauftragten Abfertigungsstellen der Hauptzollämter 
Bremen beziehungsweise Brake. 
Bei dem Eingang von See ist der Bremer oder Braker Empfänger berechtigt, an Stelle des 
Waarenführers die Waaren selbst zu deklariren. 
F. 4. 
Die Ausstellung der Deklaration über zum Ausgang nach See bestimmte Waaren liegt dem 
Bremer oder Braker Verlader ob. 
§. 5 
Bei dem Eingang von See und dem Ausgang nach See kann ausnahmsweise die Nachlieferung 
der Deklaration binnen längstens achttägiger Frist gegen Einreichung eines Interimsscheins gestattet wer- 
den. Der Interimsschein weist die unverpackten Güter nur nach der Gattung, die Stückgüter nur nach 
Zahl und Art der Kolli nach. g6 
Die Deklarationen über die von See ein- und nach See ausgeführten Waaren müssen außer den 
nach 8. 1 des Gesetzes und den Ausführungsbestimmungen hierzu erforderlichen Angaben über Gattung, 
Menge und Herkunft, beziehungsweise Bestimmung der Waare enthalten: 
1. den Namen des Schiffes, mit welchem die Waare ein= beziehungsweise ausgegangen ist oder 
ausgehen soll, und beim Eingang den Tag der Ankunft des Schiffes, beim Ausgang den 
Tag der Verladung der Waare:; 
2. die Zahl und Art der Kolli; 
3. bei dem Ausgang nach See die Bezeichnung des Herkunftslandes oder, wenn dasselbe nicht 
zu ermitteln ist, des Ursprungslandes der Waare. 
Bei Zusammenpackung verschiedenartiger Waaren kann eine allgemeine Bezeichnung des Gesammt- 
inhalts des Kollo und die Angabe des Gesammtbruttogewichts nebst Verpackungsart unter der Bedingung 
zugelassen werden, daß der Werth der Sendung mit angemeldet wird. 
S. 7. 
Zu den nach §s§. 3 bis 6 abzugebenden Deklarationen sind Formulare nach den anliegenden 
Mustern (Anlage a und b) zu verwenden, und zwar: 
a) bei dem Waareneingang von See in die Freibezirkee nagEauaue, 
b) bei dem Waarenausgang aus den Freibezirken nach. Sen gpguüne. 
Die Regierungen von Oldenburg und Bremen können die Deklarationen über den Waareneingang 
von See in den Braker beziehungsweise Bremer Freibezirk, sowie über den Waarenausgang nach See 
aus denselben für Zwecke der oldenburgischen beziehungsweise bremischen Statistik benutzen und zu diesem 
Behuf Zusätze zu den Formularen machen lassen. Beide Regierungen werden die erforderlichen Anordnungen 
treffen, um für die Deklaranten gedruckte Formulare zu den Deklarationen bereit zu stellen. 
F. 8. 
Einer besonderen Deklaration nach §§. 3 bis 7 bedarf es nicht, wenn: 
1. Waaren zollinländischen Ursprungs auf Grund direkter Begleitpapiere im freien Verkehr (§. 12 
Ziffer 2b des Gesetzes und §. 19 der Ausführungsbestimmungen) vom Zollinlande durch die 
Freibezirke über See nach dem Zollinlande oder umgekehrt befördert werden; die Anmeldung 
hat in diesem Falle auf Grund des §. 5 der Ausführungsbestimmungen nach Muster 1d 
zu erfolgen; - 
2. zollausländische Waaren sofort nach ihrem Eingang von See in den Freibezirk Brake zur 
unmittelbaren Einfuhr in den freien Verkehr des Zollinlandes oder zum Eingang auf Zoll— 
niederlagen in dem zollangeschlossenen Theil der Stadt Brake zollamtlich deklarirt und nach 
Beendigung der zollamtlichen Abfertigung sofort aus dem Freibezirk Brake dahin befördert werden. 
Die gleiche Ausnahme kann im Falle des Bedürfnisses von der bremischen Zolldirektivbe— 
5) Folgen auf S. 901—904. 
Anlagen a#n b 0) 
— — 
  
133*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.