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Bezeichnung Nähere Bezeichnung Bezeichnung
der der der Anmeldestellen, bei welchen die den
. Anschreibungen zu Grunde zu legenden
Nachweisungen. Waaren.
Anmeldungen zu erfolgen haben.
V. Ausgang von Waaren a,) Alle Waaren, welche bei dem Die Zollstellen der Hauptzollämter
zollausländischer Her-Ausgang aus den Freibezirken nach Bremen und Brake, bei welchen die
kunft aus den Freibe= See als zollausländische deklarirt sind, nach See ausgehenden Waaren deklarirt
zirken nach dem Zollaus= einschließlich derjenigen, welche vonwerden.
lande (entsprechend dem Zollniederlagen im Zollinlande in die
Waarenausgang von Freibezirke gekommen sind.
Niederlagen und fort-
laufenden Konten). b) alle Waaren, welche bei dem Die Anmeldeämter, welche die be-
Ausgang ans den Freibezirken nach treffenden Zollbegleitpapiere (Zollbe-
dem Zollauslande in den Zollbegleit= Pleitscheine 1 2c.) auf Grund der er-
papieren (einschließlich der Postdekla= theilten Ausgangsbescheinigung er-
rationen) als zollausländische bezeichnet ledigen.
sind, einschließlich derjenigen, welche
von Zollniederlagen im Zollinlande
in die Freibezirke gekommen sind.
S. 3.
Von der Aufnahme in die Nachweisungen bleiben außer den im §. 17 Absatz 2 der Dienstvor-
schriften bezeichneten Gegenständen diejenigen Gegenstände ausgeschlossen, welche im Waarenverkehr der
Freibezirke Bremen und Brake der Anmeldepflicht nicht unterliegen.
S. 4.
Beim Ausgang von Waaren im Veredelungsverkehr oder von Mühlenfabrikaten aus Mühlenlagern
durch die Freibezirke nach See oder nach dem Zollauslande hat die Zollabfertigungsstelle, welche die be-
treffenden Zollbegleitpapiere erledigt, darauf zu achten, daß die nach §. 36 beziehungsweise nach dem
Anhang zu §. 35 Ziffer l und lII der Dienstvorschriften in den Zollbegleitpapieren enthaltenen Bemer-
kungen in die beim Ausgang nach See oder nach dem Zollauslande abzugebenden Deklarationen über-
tragen werden.
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In die Zollbegleitpapiere, mit welchen Waaren aus einem Freibezirk auf andere Aemter abgefertigt
werden, ist außer der Bezeichnung der Grenzstrecke, über welche die Waare ursprünglich eingegangen ist,
sowie des Herkunfts= oder Ursprungslandes und, beim Ausgang nach dem Zollauslande, des Bestimmungs-
landes der Waare der Vermerk aufzunehmen, daß die Waaren aus dem (zu benennenden) Freibezirk kommen.
S. 6.
Ueber Zucker, Branntwein und alkoholhaltige Fabrikate, welche unter steuerlicher Kontrole in die
Freibezirke eingehen, sind von den Zollabfertigungsstellen der Hauptzollämter Bremen und Brake, welche
den Ausgang dieser Waaren aus dem Zollinlande in die Freibezirke bescheinigen, besondere Nachweisungen
aufzustellen. Dieselben müssen enthalten:
1. die statistische Nummer,
2. die Gattung nach Maßgabe des statistischen Waarenverzeichnisses,
3. das Gewicht,
und außerdem bei Branntwein und alkoholhaltigen Fabrikaten die in den steueramtlichen Begleitpapieren