Uebergangsbestimmungen.
Diejenigen Mannschaften der Ersatzreserve, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend Aen-
derungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 — d. i. vor dem 14. Februar 1888 — nicht
übungspflichtig waren, bleiben westend ihrer weiteren Zugehörigkeit zur Ersatzreserve von Uebungen
befreit. Ihre Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots erfolgt am 1. Oktober desjenigen Jahres,
in welchem dieselben 5 Jahre — vom 1. Oktober des Jahres an gerechnet, in welchem die Ueber-
weisung zur Ersatzreserve erfolgte — der Ersatzreserve angehört haben.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 19, 3.
. Mannschaften, welche vor dem 14. Februar 1888 der Ersatzreserve zweiter Klasse angehörten und mit
diesem Zeitpunkt Angehörige des Landsturms ersten Aufgebots geworden sind (Gesetz vom 11. 2. 88.
Art. II. § 19, 2), weisen sich als solche durch ihre früheren Papiere aus.
Personen, welche vor dem 14. Februar 1888 das 42. Lebensjahr bereits vollendet hatten, sind nicht
mehr landsturmpflichtig.
Die für den Landsturm getroffenen Bestimmungen finden ferner auf Angehörige von Elsaß-
Lothringen, welche vor dem 1. Januar 1851 geboren san, keine Anwendung.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 34, 1.
. Für das Jahr 1888/89 sind die Schiffermusterungen — dem bisherigen Termin entsprechend — im
Januar 1889 abzuhalten.