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Das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission darf nicht zugleich Mitglied einer Ersatz-
kommission sein.
Außerdem besteht für Bezirke von gewisser Größe (in Preußen in der Regel für jeden Regierungs-
bezirk, in Bayern für jeden Infanterie-Brigadebezirk, in Sachsen für jede Kreishauptmannschaft, in
Württemberg zu Stuttgart, in Hessen zu Darmstadt) eine Kommission unter dem Namen:
„Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige“. ·«
Diese Kommissionen sind dazu bestimmt, über die Ansprüche auf die Berechtigung zum einjährigen
Dienst nach vorgängiger Prüfung zu entscheiden (Abschnitt XIV).
Die Ersatzkommission arbeitet der Ober-Ersatzkommission vor. Sie verfügt die nach dem Gesetz zu-
lässigen Zurückstellungen der Militärpflichtigen. Im übrigen unterliegen ihre Beschlüsse der Revision
und endgültigen Entscheidung durch die Ober-Ersatzkommission.
. ..§30,7.
Die Ober-Ersatzkommissionen und Prüfungskommissionen für Einjährig-Freiwillige stehen unter
der Leitung der Ersatzbehörden dritter Instanz.
8. 3.
Ersatzgeschäft.
Das jährliche Ersatzgeschäft zerfällt in drei Hauptabschnitte.
Den ersten Abschnitt bildet das Vorbereitungsgeschäft (Abschnitt VII.
Es umfaßt diejenigen Maßregeln, welche zur Ermittelung der im laufenden Jahre zur Gestellung
vor den Ersatzbehörden verpflichteten Wehrpflichtigen erforderlich sind, sowie die Eintragung der letzteren
in die Grundlisten.
Diese bestehen aus den Rekrutirungsstammrollen (§. 45), den alphabetischen Listen (§. 47) und
den Restantenlisten (§. 48).
Den zweiten Abschnitt bildet das Musterungsgeschäft (Abschnitt VII).
Es umfaßt die Musterung und Rangirung der zur Gestellung vor den Ersatzbehörden verpflichteten
Wehrpflichtigen durch die Ersatzkommission.
Den dritten Abschnitt bildet das Aushebungsgeschäft (Abschnitt 1X).
Es umfaßt die Entscheidungen durch die Ober-Ersatzkommission und die Aushebung der für das
laufende Jahr erforderlichen Rekruten. ·
Außerdem findet in einzelnen Bezirken für die Schiffahrt treibenden zur Gestellung verpflichteten Wehr-
pflichtigen ein Schiffer-Musterungsgeschäft statt (Abschnitt X).
Kriegszeiten wird das Musterungsgeschäft mit dem Aushebungsgeschäft vereinigt (Abschnitt XV).
Nach Aufruf des Landsturms findet für die von demselben betroffenen unausgebildeten Landsturm-
pflichtigen ein besonderes Musterungs= und Aushebungsgeschäft statt (Abschnitt XV.)).
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Abschnitt II.
Mekrpfticht und deren Gliederung.
8. 4.
Wehrpflicht.
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.
Ausgenommen von der Wehrpflicht sind nur:
u) die Mitglieder regierender Häuser:
!1) die Mitglieder der mediatisirten, vormals reichsständischen und derjenigen Häuser, welchen die
Befreiung von der Wehrpflicht durch Verträge zugesichert ist oder auf Grund besonderer Rechts-
titel zusteht.
R. V Art. 57. W. G. 8. 1.
Diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum Waffendienst, jedoch zu sonstigen militärischen Dienst-
leistungen, welche ihrem bürgerlichen Berufe entsprechen, fähig sind, können zu solchen herangezogen werden.
W. ' .2.