Deutsches Reich.
Unterscheidungs-Signal. (Reichsadler.)
Ichiffs- SZertifikat.
Die unterzeichnete Behörde bezeugt hierdurch, daß in das von derselben kraft gesetzlicher An-
ordnung geführte Schiffsregister
das Schiff
unter Nr. auf Grund glaubhafter Nachweisungen am 18
eingetragen ist, wie folgt:
1. Name des Schiffes:
2. Gattung:
3. Größe und Ladungsfähigkeit: Die nach §. 25 Nr. der Schiffsvermessungs-
ordnung ausgenommenen Hauptmaaße sind: Länge Meter: Breite = Meter;
Tiefe — Meter; größte Länge des Maschinenraum — Meter.
Die Vermessung erfolgte auf Grund der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni
1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 190) nach dem Verfahren und beträgt:
. Britische
Kubikmeter. Registertons.
a) der Brutto-Naumgehalt des Schiffes .
b) der Netto-Raumgehalt des Schiffes nach deusschem
Abzugsverfahren (§§. 148 und 15 der Schiffsver-
messungsordnung)
e) der Netto-Raumgehalt des Schiffes nach orilischem üb-
zugsverfahren (§. 17 der Schiffsvermessungsordnung).
in Worten:
zu h) Kubikmeter,
gleich britischen Registertons.
zu c) Kubikmeter,
gleich britischen Registertons.
4. Zeit und Ort der Erbauung:
5. Heimathshafen: