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gehenden, nicht unter stehender Kontrole eingesalzenen Gegenstände, für welche die Salzabgabe-Ver-
gütung beansprucht wird, hinsichtlich des Zuckers jedoch nur nach Maßgabe der Bestimmung im
§. 19 unter c der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 9. Juli 1887.
Auf dem Bahnhofe zu Mittelsteine im Bezirk des Hauptzollamts zu Mittelwalde ist ein Neben-
zollamt I. errichtet worden. Demselben sind außer den gesetzlichen Befugnissen eines an der Eisenbahn
belegenen Nebenzollamts I. folgende besondere Befugnisse beigelegt worden:
. zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1 und ll:
. lzur Erledigung von Begleischeinen 1 und II über inländisches Salz;
Hzur Ausfertgung und Erledigung von Versendungsscheinen 1 und I1 über inländischen Branntwein
und Taback;
. lzur Ausfertigung und Erledigung von Zuckerbegleitscheinen 1 und ll:
.#zu Abfertigungen im Eisenbahnverkehr
a) Waaren-Ein= und Ausgang (§§. 63 und 66 bis 71 des Vereinszollgesetzes),
b) 8 und Umladungen der unter Wagenverschluß beförderten Güter (S. 65 des Vereinszoll=
gesetzes),
c) Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses bei Verschlußverletzungen (§. 96 des Vereinsgoll-
gesetzes und §. 27 des Eisenbahn-Regulativs),
d) Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingüter;
6. zur Abfertigung von
a) Leinengarnen Nr. 22a und b des Zolltarifs (nur geweiftes [Bündel] Garn),
b) Leinwand Nr. 22s, 22 2 1, 82 und Anmerkung zu k und 8g des Zolltarifs,
c) Wollenwaaren Nr. 414 5 und 6 des Zolltarifs zu anderen als den höchsten Zollsätzen der
betreffenden Tarifposition;:
. lzur Abfertigung und Ertheilung der Ausgangsbescheinigung hinsichtlich des mit dem Anspruch auf
Steuervergütung ausgehenden Branntweins, Tabacks und der ausgehenden, nicht unter stehender
Kontrole eingesalzenen Gegenstände, für welche die Salzabgaben-Vergütung beansprucht wird;
8. Erhebung der Stempelsteuer und Abstempelung von Spielkarten, welche von Reisenden eingeführt
werden:
9. Schebung ver Uebergangsabgaben, sowie Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen,
Ge
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und endli
10. zur unbeschränkten Aus= und Wiedereingangs-Abfertigung der mit Berührung des Auslandes aus
einem Theile des Vereinsgebietes in den anderen versendeten Waaren.
Ferner ist in Braunau auf österreichischem Gebiet zur zollamtlichen Behandlung und Abferti-
gung des Braunauer Lokal-Güterverkehrs eine sogenannte fliegende Zoll-Expositur unter der Bezeichnung
„Königlich preußisches Nebenzollamt l. zu Halbstadt, Abfertigungsstelle in Braunau i. B.“ errichtet worden.
Dieser Abfertigungsstelle in Braunau i./B. sind außer den gesetzlichen Besugnissen eines an der
Eisenbahn belegenen Nebenzollamts l. folgende besondere Befugnisse beigelegt worden:
1. zur Ausfertigung von Begleitscheinen I und ll und zur Erledigung von Begleitscheinen I über Waaren
des Braunauer Lokalgüterverkehrs;
2. zur Abfertigung von Leinwand Nr. 221, 228 1, 22g 2 und Anmerkung zu f und g des Zolltarifs
zu anderen als den höchsten Zollsätzen der betreffenden Tarisnummer.
Als Abfertigungstage für diese zuletzt genannte Abfertigungsstelle sind bis auf weiteres nur der
Dienstag und Freitag einer jeden Woche bestimmt worden.
Im Königreich Bayern.
Es sind ermächtigt worden:
a) zur Erledigung von B twein-Versendungsschei 1 und ll:
die Aufschlag-Einnehmerei zu Burghaslach im Bezirk des Hauptzollamts zu Fürth und das Neben-
zollamt I. zu Asch in Böhmen im Bezirk des Hauptzollamts zu Hof:
b) zur ausschließlichen Erledigung von Versendungsscheinen 1 über nicht denaturirten steuerfreien
Branntwein zu Heilzwecken:
die Aufschlag-Einnehmereien zu Prschaid im Bezirk des Hauptzollamts zu Bamberg, zu Naila im
Bezirk des Hauptzollamts zu Hof, zu Ottobeuren und Weißenhorn im Bezirk des Hauptzollamts zu