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Dieselben bleiben bis zum Erlöschen ihrer Wehrpflicht (§. 4,8) fortdauernd verpflichtet, sich der
Aushebung zu unterwerfen 9. 43, 1).
G. v. 6. 5. 80. Nrt. II §. 10.
Im übrigen siehe §. 72, 6.
§. 37.
Ausschließung.
. Militärpflichtige, welche zur Zuchthausstrafe verurtheilt worden sind, oder gegen welche auf dauernde
Unfähigkeit zum Dienst in dem deutschen Heere und der Kaiserlichen Marine erkannt ist, werden vom
r im Heere und in der Marine ausgeschlossen.
D. Str. G. 88. 31 und 37.
Militärpflichtige, auf welche auch noch in ihrem fünften Militärpflichtjahre die Bestimmungen des
30, um „ Anwendung finden, sind vom Dienst im Heere und in der Marine auszuschließen.
Die Ausschließung vom Dienst im Heere und in der Marine erfolgt durch Ertheilung eines Aus- rmr 7#
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schließungsscheins.
Ueber Ausschließung bei Aufruf des Landsturms seß 8g. 20, u.
Betreffs Bestrafung Militärpflichtiger im Auslande siehe D. Str. G. 8. 37.
§. 38.
Ausmusterung.
Militärpflichtige, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen sowohl zum Dienst mit der Waffe,
als auch zu einem ihrem bürgerlichen Beruf entsprechenden Dienst ohne Waffe dauernd untauglich be-
sunden werden, sind auszumustern, d. h. vom Dienst im Heere, im Landsturm und in der Marine
befreit.
R. M. G. S. 15. W. G. 8. 1.
Diese Militärpflichtigen sind, sobald ihre dauernde Untauglichkeit festgestellt ist, von jeder weiteren
Gestellung vor den Ersatzbehörden entbunden und unterliegen auch nicht dem Aufruf des Landsturms.
R. M. G. 8. 15. G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 27.
Ihre Ausmusterung erfolgt ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem sie sich befinden,
durch Ertheilung eines Ausmusterungsscheins.
Militärpflichtige, welche sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere Weise dauernd un-
tauglich gemacht haben und daher auszumustern sind, unterliegen der Strafbestimmung des §. 142
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich.
Die Herbeiführung der dieserhalb einzuleitenden gerichtlichen Untersuchung ist Sache des Civil-
vorsitzenden der Ersatzkommission.
§. 9.
Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots.
Dem Landsturm ersten Aufgebots sind zu überweisen:
a) Militärpflichtige, welche mit unheilbaren (bleibenden) körperlichen Gebrechen behaftet sind, die die
Heranziehung zum Dienst im stehenden Heere und in der stehenden Marine, sowic in der Ersatz-
reserve und Marine-Ersatzreserve zwar ausschließen, eine Verwendung im Landsturm — sei es
zum Waffendienst oder zum Dienst ohne Waffe, und im besonderen zu solchen militärischen
Dienstleistungen und Arbeiten (als Apotheker, Techniker, Handwerker, Erdarbeiter u. s. w.), welche
ihrem bürgerlichen Beruf entsprechen — noch zulassen, ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr,
in welchem sie sich befinden.
G. r. II. 2. 88. Art. II. §. 19. R. M. G. §. 16. W. G. F. 1.
b) Militärpflichtige, welche wegen zeitiger Untauglichkeit zurückgestellt sind (. 31) und auch in ihrem
dritten Militärpflichtiahre nur bedingt tauglich oder noch zeitig untauglich befunden werden, in-
sofern ihre Kräftigung während der nächstfolgenden Jahre nicht in dem Maße zu erwarten ist,
daß sie den Anstrengungen des Dienstes der Ersatzreserve (Marine-Ersatzreserve) gewachsen sind.
G. v I1. 2. SS. Mt. II. JJ. 9 u. 19. RN. M. G. F. 17.
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