Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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6. Eisenbahn-Wesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend Ergänzung und Abänderung des §. 52 des Betriebsreglements für die Eisenbahnen 
Deutschlands, sowie der Aulage D zu diesem Reglement. 
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 26. v. Mts. 
nachstehende Ergänzungen und Abänderungen des §. 52 des Betriebsreglements für die Eisenbahnen 
Deutschlands, sowie der Anlage D zu diesem Reglement beschlossen: 
I. 1. Im §. 52 Absatz 3 sind die Worte „nach Tragkraft der Wagen“ in „nach Ladegewicht der 
Wagen“ abzuändern. 
2. Die Bestimmung im Absatz 7 des §. 52 erhält folgende Fassung: 
„Wenn nach den besonderen Vorschriften der einzelnen Eisenbahnen Güter von den 
Absendern selbst zu verladen sind, so dürfen die Wagen nur bis zu dem an denselben 
vermerkten Ladegewicht, oder sofern eine stärkere Belastung nach den besonderen Be- 
stimmungen der Eisenbahnverwaltung zulässig ist, bis zu der an den Wagen vermerkien 
Tragfähigkeit beladen werden. Für Ueberlastung kann die Eisenbahn, vorbehaltlich 
sonstiger Entschädigung, eine in den besonderen Vorschriften festzustellende Konventional- 
strafe erheben.“ 
3. In der Anlage D unter 1 4 Absatz 5 sind die Worte „seiner Tragfähigkeit“ durch die Worte 
„seines Ladegewichts“ zu ersetzen. 
ll. 1. Im sechsten Absatz der Bestimmung unter I der Anlage D ist hinter den Worten „gefertigte 
Patronen“ einzuschalten: 
„(jedoch mit Ausschluß nasser gepreßter Schießbaumwolle mit 15 und mehr Prozent 
Wassergehalt, wegen dieser siehe 1 a)."“ 
2. Hinter I ist folgende neue Bestimmung aufzunehmen: 
n. Nasse gepreßte Schießbaumwolle mit 15 und mehr Prozent 
Wassergehalt wird unter folgenden Bedingungen befördert: 
1. Dieselbe ist in wasserdichten, haltbaren, starkwandigen Behältern fest zu verpacken. 
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Diese Behälter müssen mit der deutlichen Aufschrift „Nasse gepreßte Schießbaum- 
wolle“, unter Angabe des Wassergehalts in Prozenten, versehen sein. 
Das Bruttogewicht eines Kollo darf 00 kKg nicht überschreiten. 
Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. Die Beförderung 
darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen aber nur auf solchen 
Strecken erfolgen, auf welchen keine Güterzüge verkehren. 
Auf dem Frachtbrief muß vom Versender unter amtlicher Beglaubigung der Unter- 
schrift bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit und die Verpackung der zu versen- 
denden Schießbaumwolle den oben getroffenen Bestimmungen entspricht. 
Die Schießbaumwolle darf nur mit solchen Gütern in demselben Wagen verladen 
werden, welche nicht leicht entzündlich sind. 
Eine Unterbringung von Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörpern 
oder Zzündungen mitl Schießbaumwolle in demselben Wagen ist untersagt. Im 
übrigen dürfen die unter I der Anlage D zum Betriebsreglement aufgeführten 
Gegenstände unter Beachtung der für diese vorgeschriebenen besonderen Bedingungen 
mit Schießbaumwolle in demselben Wagen befördert werden, sofern die Schieß- 
baumwolle gleichzeitig mit diesen Gegenständen zur Ausladung kommen soll und 
die Behälter der Schießbaumwolle nicht mit eisernen Bändern versehen sind. 
uZur Beförderung von Schießbaumwolle verwendete offene Wagen sind mit Decken 
zu versehen.
	        
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